406
Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
ge schüft. Ausgeschlossen ist daher jeder Erwerb durch Occupationvon Naturgaben (mittelst Jagd, Fischerei, Sammeln von Pflanzenund Kräutern u. dgl.); durch Fruchtzichung (mittelst Weide- Vieh-Wald- und Landwirthschaft jeder Art, insbesondere auch Wein-Garten- Obst- Gemüsebau); durch Ertraction von Mineralien undFossilien (mittelst Bergbau, Bau von Torfmooren und Steinbrüchen)^);durch Liberalitäten aller Art (Schenkung, Vcrmächtniß, Erbschaft^);durch Zahlung, Vergleich, Spiel, Wette, überhaupt jeder Erwerb,welcher in bloßer Annahme deö dem Erwcrber aus irgend einemNechtsgrunde z. B. als Lohn, als Pachtsumme, zukommenden Gegen-stands besteht"); durch Commodat, Miethe^), Frachtgeschäft, Depo-situm, Pfandgeschäft. Werden jedoch die lctzgedachtcn Geschäfte übernur der Gattung nach bestimmte Gegenstände geschlossen, locatioeonäuctio irrsZuIg-ris, äspositum, pigrms—irreguläre)^, so könnenauch sie, wegen deö Rechts zur Veräußerung, als „Anschaffungen"gelten. So namentlich die s. g. „Anschaffungen in laufender Rech-nung." Gleiches gilt vom Darlehn, z. B. an Getreide, Werthpa-pieren, und vom entgeltlichen Erwerb des HuasiususlruetuZ. Dage-
4) S. unten Not. 33. §. 41. Not. 16a. Z. 48. Not. 8. §. 69. Not. 19.
Motive z. R.H.G.B. S. 11. 12. Motive z, Pr. Entw. S. S a. E. Prot.
S. 516. 617. S18. 1291. 1292. Unrichtig U. deS O.T. zu Berlin v. 16. Juli
1862. (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 651 und v. Kräwell in Gruchvt's
Beiträgen VII. S. 68 ff. — vgl unten Not. 33).ö) Ausdrücklich ist solcher Erwerb ausgeschlossen: Span . Handelsges. Art. 360.
Portug. 504. ?sr<tessus I. Nr. 11.
6) S. die Citate Not. 6. ttrill-trcl Nr. 144. ^1 aus st IV. Nr. 2071.
7) Die Miethe zur Vermicthung wird als Handelsgeschäft betrachtet in derfranzösischen Praris: Z. 41. Not 12. Wenigstens als subjectives Handels-geschäft im R.H.G.B. und den Preuß. Eutwürsen (Not. 2). Dagegen er-wähnen die der Berathung erster Lesung zu Grunde gelegten Anträge dieMiethe als Anschasfungsgeschäft auch unter den subjektiven Geschäftennicht, oder schließen dieselbe aus, Prot. S. 413. 613. 616. 630. 531.I. Ent w Art. 2 Z. 1. Art. 234. Z. 1. Gleiches gilt von der anderweitigenAnschaffung zur Vermicthung, welche in den Entwurf erster Lesung nichtaufgenommen, und bei den Berathungen zweiter Lesung ausdrücklich undfür alle Fälle ausgeschlossen wurde. Prot. S. 1289. 1296. Dagegen An-schütz, Kritische Vierteljahrsschrift I. S. 14. Unrichtig nennt auch dieseC. F. Koch, Commentar zu Art. 271. Not. 2. 4.