Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.Die einzelnenGeschäfte.§-47.ObjectiveGrundgeschäfte.H.E.B.Art 271.Z,!. 4Y7

gen nicht das Mandat des Spediteurs, des Commissionärs zum Jn-casso^"), zur Besorgung der Assecuranz, des Verkaufsagenten, selbstdes VerkaufScominissionärs «^).

NichtAnschaffung" ist der Erwerb durch Delict. Der Auftragzum Dcüct, wie die wisfenschaftiche Annahme des durch Delict er-worbenen Gutes ist selbst Delict»).

AlsAnschaffung" erscheinen sonach hauptsächlich: der Kauf-vertrag mag er auch für fremde Rechnung, wenn nur im eigenenNamen (z. B. von dem Einkaufscommissionär) eingegangen sein,der Tauschvertrag°"), die freiwillige Annahme an Zahlungsstatt'°),der Trödelvertrag (contra-ctus asstim^torius) und andere ähnlicheVerträge, welche in Folge vertragsmäßiger s.sstiirtg,t,io des empfange-nen Gegenstandes den Character reiner oder bedingter Kaufverträgetragen

Als Kauf gilt das Anfcrtigenlasfcn mit dem vom Verfertigergelieferten Material, nicht mit dem vom Besteller gelieferten^).

8a) So wenig als die Anschassnng eines Wechsels durch Procuraindossament.D.W.O. Art. 17.

8b) Die Anschaffung des VerkaufscommissionärS ist ein Commissionsgeschäft(§. 54. Not. 3) und gilt, gemäß Art. 272. 360. 375., nur bei gewerbmäßigemBetrieb bez. von Seiten eines Kaufmanns als Handelsgeschäft. Hier giltdas Not. 2 über die Motive des R.H.G.V.'s Bemerkte. Dem Committen-ten gegenüber ist also diese Anschassnng nicht objectives Handelsgeschäft,dem dritten Erwerber gegenüber ist die Frage irrelevant, weil die Ver-äußerung nie als objectives Handelsgeschäft gilt.9) Das Gegentheil behauptet irrihümlich Gad, Lehrbuch I. S. 8. Not. 14.Ein Anderes ist der redliche Kauf vom Diebe.

9») Den Tausch erwähnen Leipz, H.G.G. 1682. Art. II., Nürnberger Mcrcan-til- und Bancoger. O. 1697. §. II. Brcslauer Meß- und W.O. 1742.§, 6. Portug . H.G.B. Art. 203. Vgl. Not. 2.

10) I. 24. xr. 0. 6s xiAv, set. (13, 7). I. 4. L. tls eviot. (8, 45). S. dasUrtheil in der Zeitschr. f. Handelsr. IV, S. 386.

11) Miethe: 1, 3. I. 54. Z. 2. 0 locati (19, 2>, insbesondere der Eisernvich-contract; Commodat und Devosünm: I. 5. §, 3. v. coimriocl. (13, 6).I. 7. §, 5. I. 52. v, civ ciciiutt. int, vir. (24, 1). Achnlich die Societät:I. 13. pr. v. cie xr. vsrb, (19, 5). I. 44. v. pro soeio (17, 2>. Vgl.Chambon, Beiträge znm Obligalionenrecht, Jena 1851. S. 12 ff. Sin-tenis, Civilrecht II. §. 117.

12) Z. 4. ^. cio loeat. (3, 24>. I. 2. Z. 1. v. eoci. (19, !.). I. 20. 65. 80.