410 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
und Actien. Unverbriefte Forderungen, wenngleich aus HandelSge-
Nürnbcrgcr Mcrcantil- und Bancogcr. O. v. 1697 §. It.; „die Handlungs-iustrumcnte, worinnen ein Werth oder Valuta bezeichnet ist"; Preuß. Re-glem. f. die Girobanken v. 1765 und 1766. Art. 6; die „Wechsel" A.L.N.II. 8. Z. 475. Der (Zcxls sie corrim. und die meisten nachgebildetenHandelsgesetzbücher nennen die Werthpapiere nicht besonders. In der Doc-trin herrscht Streit, inwieweit Geschäfte über Wcrlhpapiere unter Lo. 632.Z. I. sallen, oder zn den Bank- und Mcchselopcrationcn Art. 632^ Z. 4.,oder überhaupt zu den Handelsgeschäften gehöre». Allgemein als Waarenim Sinne des Art. 632. Z. 1. werden betrachtet Factnrcn, Konnossementeund ähnliche Urkunden, welche ein Recht auf die Lieferung von Waarengewähren; der Ankauf von Wechseln und Ordrepapieren wird schlechthin,der Ankauf von anderen Wcrthpapicren nur wenn in Specnlationstendenzgeschlossen als Operation <Ze dan^ue zu den Handelsgeschäften gezählt.Doch will der Cassationshof jeden Ankauf von Actien, wenn auch zurCapitalanlage, als Handelsgeschäft gelten lassen, und die Praxis erkenntdie französische Rente als Waare im Sinne des Lo. 632. Z. 1 an. ?ar-Sessus I. Nr. 10. Ori.Uarä Nr. 281—284. H,!au2kt IV. Nr. 2021.2022. Weiter dehnen den Begriff der Waare, doch mit manchen Ab-weichungen, aus: NouAuisr I. x.359. 374—380. Nolinior I. Nr. 20.Nirsss II. Nr. 1300. kiviörs p, 663. Nicht als Waaren betrachtet dieHandelsförderungen: Ilnltius, VoorloainASv I. p. 56. Dagegen ^.s-ser, Wetboek , 2. är. I. p, 5. — Als Handelsgeschäft nennt Bad. Ldr.Anh. S. 1. „Aller Umsatz von Staats- und Haudelspapieren"; N e ap.Art. 3. „Jeder Ankauf und Verkauf von Actien, welche auf das großeBuch der öffentlichen consolidirten Schuld geschrieben sind"; Brasil.Art. 191. rechnet zn den Waaren „Metall- und Papiergeld, Urkunden überöfscntliche Schuldverschreibungen, Actien von Gesellschaften und kaufmän-nische Creditpapiere, sobald der Käufer oder Verkäufer Kaufmann ist." —Staatspapiere und Actien wnrdcn auch in der Deutschen Praris als Waa-ren behandelt: U. des O.T. zu Berlin v. 25. Jan. 184». (Entsch. Bd. S. S. 389),Wechsel- und Mercantilgericht zu München — obwohl mit Beschränkungen(Possct S.348ss. 325 ff. 341 ff.). — Der Württemb. Entw. Art.3.Z. 2. zählte zu den Handelsgeschäften „den Verkehr in Handelspapieren,nämlich Wechseln, Handclsanwcisungen, Handelsbillets und Papieren,welche auf den Inhaber zahlbar sind." Das R. H. G B. nannte nur be-wegliche Sachen, stellte dagegen Art. 1. Z. 3. die Bankgeschäfte unter derBezeichnung: „die Geschäfte in Slaatspapieren, Actien, Wechseln oder an-deren Schuldpapicren" als eine besondere Categorie der Handelsgewerbeauf, Motive S. 14. 15, und nannte unter den objectiven Handelsgeschäs-