Cap.II.Dic einzelnenGeschäfte.§.47.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.1. 411
schäften, sind nicht Gegenstand dieses Geschäfts 2°). Unter den Werth-papieren gelten Staatöpapicre und Actien stets als Handclspapiere,sollten sie auch ausnahmsweise nicht für den Handelsverkehr be-stimmt sein ^'), z. B. auf Namen gestellte Actien von Ressourcen und
ten Art 7, Z. 3. nur „die durch das Wechselrecht bestimmten Geschäfte."Entsprechend, obwohl in veränderter Fassung: I Pr Entw. §, 6 Z. 3.Z. 220 Z 3. II. Pr. Entw. Art. 2 Z. 3. Art. 212. Z. 3. MotiveS. 7. 104. Der Revio. Oesterr. Entw. z. 3. lit. u. d. nennt alsHandelsgeschäfte: „Kauf- und Lieferungsverträge, deren Gegenstand Siaats-papiere, Actien oder andere zum Umsatz bestimmte öffentliche oder Privat-Wcrthpapicre sind; Alles was auf den Handel mit Wechselbriefcn Bezughat." Ju erster Lesung ward beschlossen, nicht allein die durch Wechsel oderkaufmännische Anweisungen begründeten Geschäfte, sondern auch alle Kauf-uud Lieferungögeschäfte über öffentliche Creditpapiere, im Sinne des II. Pr.Entw. Art. 220 und des Rcvid. Oesterr. Entw.'s Z. 3. !it -s.., auch zurbloßen Capitalanlage, zu den objectiven Handelsgeschäften zu zählen. Prot.S 413. S14. 618 S19. Demgemäß zählt (vgl. die Anm der Red. C. **)I. Nürnb. Entw. Art. 234. Z. 3 zu den objectiven Handelsgeschäften„die Kauf- und Lieferungsverträge über Staatspapiere, Actien und anderefür den Handelsverkehr bestimmte Creditpapiere", Z. 7. „die Geschäfte,welche Gegenstand der Bestimmungen der A.D W.O. sind." In zweiterLesung wurden die Wechselgcschäfte als solche/ soweit sie nicht unter dieHaudclsanschaffuugen fallen, und insoweit anch die Anschaffungen andererHandelspapiere aus den objectiven Handelsgeschäften ausgeschieden, dementsprechend die ganze Klasse Z 3. und 7. des I. Entw.'S Art. 234. be-seitigt, und die Staatspapiere, Actien zc. zu den beweglichen Sachen Z. 1.gestellt. Prot. S. 1263. 1289 — 1291. II. Entw. Art. 264. Z. 1. Vgl.Not 32. Z. 63. Not. 1 — Ob das xg-ctuni äs e-undianclo ein Handelsge-schäft ist — was z B. Prot. S. 514 und danach Makower u. Meyerzu Art. 271. Not. 4. schlechthin verneinen, während die Motive zumN.H.G B. S. 29. 30. überall in demselben nur ein subjcctivcs Handelsge-schäft gemäß Art. 273 sehen wollen — läßt sich nur nach den Umständenentscheiden. Es kann objectives HandelSgeschäst gemäß Art 271. Z. 1.,subjectives Handelsgeschäft gemäß Art. 272. Z. 2. und S. 2., Art. 273,oder gar nicht Handelsgeschäft sein. —
20) S. auch Uolinisr I.ülr. 20, NouAnisr I. p 369. A-tsse II. Nr. 1390.^lun2--t IV. Nr. 2022.
21) Die Worte „für den Handelsverkehr bestimmte" sollen für Actien undStaatspapiere keine Beschränkung aufstellen Dies ergibt die Not. 18 dar-gestellte Entstehungsgeschichte unseres Satzes. Der II. Pr. Entw. Art. 229,