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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Cap.II.Dic einzelnenGeschäfte.§.47.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.1. 411

schäften, sind nicht Gegenstand dieses Geschäfts 2°). Unter den Werth-papieren gelten Staatöpapicre und Actien stets als Handclspapiere,sollten sie auch ausnahmsweise nicht für den Handelsverkehr be-stimmt sein ^'), z. B. auf Namen gestellte Actien von Ressourcen und

ten Art 7, Z. 3. nurdie durch das Wechselrecht bestimmten Geschäfte."Entsprechend, obwohl in veränderter Fassung: I Pr Entw. §, 6 Z. 3.Z. 220 Z 3. II. Pr. Entw. Art. 2 Z. 3. Art. 212. Z. 3. MotiveS. 7. 104. Der Revio. Oesterr. Entw. z. 3. lit. u. d. nennt alsHandelsgeschäfte:Kauf- und Lieferungsverträge, deren Gegenstand Siaats-papiere, Actien oder andere zum Umsatz bestimmte öffentliche oder Privat-Wcrthpapicre sind; Alles was auf den Handel mit Wechselbriefcn Bezughat." Ju erster Lesung ward beschlossen, nicht allein die durch Wechsel oderkaufmännische Anweisungen begründeten Geschäfte, sondern auch alle Kauf-uud Lieferungögeschäfte über öffentliche Creditpapiere, im Sinne des II. Pr.Entw. Art. 220 und des Rcvid. Oesterr. Entw.'s Z. 3. !it -s.., auch zurbloßen Capitalanlage, zu den objectiven Handelsgeschäften zu zählen. Prot.S 413. S14. 618 S19. Demgemäß zählt (vgl. die Anm der Red. C. **)I. Nürnb. Entw. Art. 234. Z. 3 zu den objectiven Handelsgeschäftendie Kauf- und Lieferungsverträge über Staatspapiere, Actien und anderefür den Handelsverkehr bestimmte Creditpapiere", Z. 7.die Geschäfte,welche Gegenstand der Bestimmungen der A.D W.O. sind." In zweiterLesung wurden die Wechselgcschäfte als solche/ soweit sie nicht unter dieHaudclsanschaffuugen fallen, und insoweit anch die Anschaffungen andererHandelspapiere aus den objectiven Handelsgeschäften ausgeschieden, dementsprechend die ganze Klasse Z 3. und 7. des I. Entw.'S Art. 234. be-seitigt, und die Staatspapiere, Actien zc. zu den beweglichen Sachen Z. 1.gestellt. Prot. S. 1263. 1289 1291. II. Entw. Art. 264. Z. 1. Vgl.Not 32. Z. 63. Not. 1 Ob das xg-ctuni äs e-undianclo ein Handelsge-schäft ist was z B. Prot. S. 514 und danach Makower u. Meyerzu Art. 271. Not. 4. schlechthin verneinen, während die Motive zumN.H.G B. S. 29. 30. überall in demselben nur ein subjcctivcs Handelsge-schäft gemäß Art. 273 sehen wollen läßt sich nur nach den Umständenentscheiden. Es kann objectives HandelSgeschäst gemäß Art 271. Z. 1.,subjectives Handelsgeschäft gemäß Art. 272. Z. 2. und S. 2., Art. 273,oder gar nicht Handelsgeschäft sein.

20) S. auch Uolinisr I.ülr. 20, NouAnisr I. p 369. A-tsse II. Nr. 1390.^lun2--t IV. Nr. 2022.

21) Die Wortefür den Handelsverkehr bestimmte" sollen für Actien undStaatspapiere keine Beschränkung aufstellen Dies ergibt die Not. 18 dar-gestellte Entstehungsgeschichte unseres Satzes. Der II. Pr. Entw. Art. 229,