112 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Chausseen — während die Anschaffung aller übrigen Wertpapiere nurinsofern objectives Handelsgeschäft ist als dieselben HandelSPa-picrc, d.h. sür den Handelsverkehr bestimmt sind. Welche Werth-Papiere als HandclSpapicre gelten, ist nach deren Form und In-halt, nntcr Berücksichtigung der Handelssitte, festzustellen^).
Zu den beweglichen Sachen gehört auch das Geld: gemünzteswie Papiergeld. Anschaffung und Veräußerung von Geld gehörenzwar zu den nur subjcctivcn „Bankier- und GcldwechSlergcschäften,"soweit indessen die Critcricn dcö Art. 271. Z. 1. zutreffen, ist dieerstere zugleich objectives Handelsgeschäft^).
III. Zweck der Anschaffung muß sein: die Weiterver-äußerung mit Gewinn."
1) AlsVeräußerungsgeschäft") gilt ein jedes Geschäft^),
(ähnlich I. Pr, Entw. §. 266) sagt: „Oefsentliche Ereditpapicre habendie Eigenschaft der Waare. Als vssentliche Ercoitpapicre sind anzusehen:EtaatSpapiere, Actien und andere Ereditpapicre, welche auf jeden Inha-ber lauten, oder welche zwar auf einen bestimmten Inhaber lau-ten, jedoch ein Gegenstand dcö gemeinen Handelsverkehrs sind." —Also StaatSpapierc, Actien und Ereditpapiere auf Inhaber schlechthin. Mo-tive S. 115 wird hervorgehoben, daß zwar die Jnhaberpapicre schlechthinals Waare gelten mühten, aber auch alle übrigen Ereditpapiere, sosern sieGegenstand des gemeinen Handelsverkehrs sind Vgl auch die Fassungdes Revid. Ocstcrr. Entw's §. S, lid. ->,, in Not. 16. Daß der zurzwcitcu Lesung gestellte Antrag, statt „oder andere — Werthpapure" zurVermeidung von Mißverständnissen zu setzen „oder anderen Werthpapierenwenn sie für den Handelsverkehr bestimmt sind" mit 11 gegen 3 Stimmenabgelehnt wurde, Prot. S. 1290, wirft auf die hier berührte Frage keinLicht. S. auch Thöl S. 64 Not. t'
22) Vgl. D.H.G.B. Art. 67. 300 — 302. 307. 309, uud die ausführ-lichere Entwickelung im folgenden Buche §, 60 sf.
23) Brasil. H.G.B. Art. 191 !Not. 16> ?Ärclessus I. llr. 9. 22. Oril-larcl Ar 3S1 kk. UaLse II. 1889. ^Isuaet IV. 2036 t7, — andersNouAuisr I. p. 3ö9. 376 S. auch Motive z, R.H.G.B. S. 15.
24) Den weiteren Begriff „Veräußerung" haben schon Wartens Z. 6. Heisez 8, Bendcr§7. Manrenbrecher §.626, in der Regel jedoch wird nurVerkauf und Tausch angeführt. Die ueneren Handelsgesetzbücher nennenVerkauf und meist auch die Vermiethuug. Vgl. Not. 1. 2. DaS R.H.G.B.nannte unter den Handelsgcwerben Art. 1. Z. 1 „veräußern oder ver-miethen", unter den objectiven Haudelögeschäslen Art. 7. Z, 1. „verkaufen