Cap.II,Die einzelnenGeschäfte.Z 47,ObjectiveGrnn0geschäfte.H,G,B.Art.271.z.I, 41Z
welches dazu bestimmt ist, die Aufgabe des Eigenthums bez. desUsucapionsbcsitzeS uach sich zu ziehen, oder welches solche, vermögeder dem Empfänger zustehenden Restitution in Sachen gleicher Gat-tung oder des GcldwcrthcS, mittelbar nach sich ziehen kann^), magauch kein Entgelt^) für die Veräußerung bedungen sein, sofern nur
oder vcrmicthcn." Tcr I, Pr. Entw, §. 5. Z. 1. nennt bei den HandelS-gewerbcn „veräußern", tz, 22V bei den objectiven Handelsgeschäften „ver-kaufen oder vermielhen", der II. Pr. Entw. Art, 2. Z, 1, Art.212 Z. 1.wieder wie RH.G.B. Daö Verhältniß des Veränßerns zum Verkaufenwird in den Motiven weder des N.H-G B.'s noch des Pr. Enlw.'s erörtert.Ebenso noch I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 1. Art. 234. Z. 2., nnr istan beiden Stellen die Vermischung weggefallen. Die Cvngrnenz wardherbeigeführt in zweiter Lcsnng, Prol, S. 1263. 1269, So II. Entw.Art. 254. Z. I. Vgl. den analogen Hergang bezüglich des Legriffs „An-schaffung" Not. 2.
25) Veräußerung und Veräußeruugögeschäft sind nicht identisch, das letztereverhält sich zum ersteren wie die ^ustu, cau8s zur ti-aclilio. Dies wird be-deutend sür die Frage, ob auch die NealisaliouSanschasfung nuier den Be-griff des Gesetzes sällt. Vgl. uulen §. 48. Not. l2. Der Begriss der„Veräußerung" OlicniUio) ist kein absoluter, sondern für jede einzelneNechlsregcl besonders zu untersuchen. So ist z. B. H.G.V. Art. 23 derBegriff im weiteren Sinne gebraucht auch für bloße Gcbranchsüberlassnng,Art. 42. 43!)—442 dagegen nur die Eigenlhnmsübertragung. Dieser engsteSinn ist zugleich der regelmäßige: I. 1. (I «tu lurielc» >Iot . (5, 23). Lstiiutout uli^nrttio orunis ir^lu-j, xvr cjULin clominiur!, triru^li-rrui-. SiriusII. 62 — 65. S0. pr. §.1.2. ^. qnib. ^lisa. (2, 8). I. 65. 0. <Ie L. L.(16, 1). Vgl. v. Savigny, System IV, §. 145 — 148. v. Wächter,Wüntcmb. Privair. II. S. 638 — 643. Böckiug, Pandetlen I. §. I»1.
' Not. 11—17. Ungcr, Lcsterr. Privalr. II. S. 173—179. WindscheidPandcklenr. §. 69. Not. 8—12.
26) Vgl. Not. 8. IV, 11.
27) Anders E. F. Koch, Eommentar zu Ari. 271. Not. 4. Allein es istnicht erforderlich, daß das Veräußcrungsgeschäst ein oneroses Geschäft sei.Wer z. B. Acticn zu Spcculaüouszwccieii wohlseil getauft hat, und dem-nächst zum Darlehn gibt — natürlich, wenn das zu erreiche», steht, zuhöheren als dem Eintansscnrse — schließt ein Veräußerungögeschäft imSinue des H.G.B.'s. Tcr Bremische, nicht angenommene Antrag hatte,um die Schenkung anszuschtießcn, tie Clausel „gegen Entgelt zu ver-äußern." Prot. S. 412. 513, 514. S. auch v. Kräwell, EommentarS. 323. Brix, Eommentar S. 271.