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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäste.
dasselbe nicht durch seine Natur die Möglichkeit eines Gewinnes fürden Vcräußcrer ausschlicht. Nicht daher die Schenkung, die Dotal-bestcllung, die Auszahlung eines Vermächtnisses, die Theilung unterden Erben, die Vcrmicthung^) und sonstige Gebrauchsüberlassung,die einfache Verpfändung. Wohl aber, außer dem Verkauf, wohinauch das Ausspielen gehören kann, der Tausch, die Hingabe an denTrödler, die Hingabe zum Darlehn, zum irregulären Depositum, na-mentlich in laufender Rechnung, zum irregulären Pfand, die Hin-gabe an Zahluugsstatt, z. B. von Wechseln und anderen Wcrthpa-picrcn. Gleichgültig ist die Form der Veräußerung: ob aus freierHand, oder mittelst Versteigerung durch Mäkler , Auctionator, Ge-richt; desgleichen ob die Veräußerung dircct, oder mittelbar durchStellvertreter, selbst in fremdem Namen durch Commissionäre, ge-schieht. Nicht erforderlich ist, daß die Art der Anschaffung der Artder Veräußerung entspreche, noch daß die Absicht bei der Anschaffungauf solche corrcspondircnde Veräußerungsart gerichtet gewesen, daßüberhaupt bei der Anschaffung die Art der Realisirung bereits insAuge gefaßt war. Ausgeschlossen ist die Veräußerung im Wege vonJmmobiliarbauten 26°>).
2) Die einzelne Anschaffung und die einzelne Ver-äußerung in ihrer Beziehung aufeinander gedachtbil-den die einzelne Handelsoperation. Die Anschaffung ohnedie Absicht der späteren Veräußerung ist so wenig objectives Han-delsgeschäft, wie die Veräußerung ohne eine vorausgehende, die spä-tere Veräußerung bezweckende Anschaffung. Das der Zeit nach ersteGlied dieser Operation, die Anschaffung, ist das Speculationsge-schäft — das zeitlich zweite, die Veräußerung, ist das Realisa-
28) Die meisten neueren Handelsgesetzbücher nennen die Anschaffung zu» Ver-miethung. Vgl. §. 41. Not. 12 und oben Not. 1. 2. 7. 24. Dafür wirdgeltend gemacht, daß dieselbe Spccnlationsgcschäft sei, indem aus dem dieAnschaffnngStosten übersteigenden Miethscrtrage ein Gewinn erzielt werdensolle. Motive zum N.H.G.B. S. 27; zum Pr. Entw. S. V. 103. In derNürnberger Consercnz ward sie in erster Lesung nicht allein von den ob-jectiven, sondern auch von den subjcctiven Handelsgeschäften ausgeschlossen,Prot. S. 412. S12—S14. 523. S24. und dies, trotz der Wiederaufnahmein dem Antrag des Referenten Prot. S. 12V3, in zweiter Lesnng mit 12gegen 2 Stimmen aufrechterhalten. Prot. S. 1288 1239. 1296. Unrichtignennt dieselbe C. F. Koch, Commentar zu Art. 271. Not. 4.23a) Vgl. §. 59. Not. 16s. 17.