Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
434
Einzelbild herunterladen
 
  

434

Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

sätze. Daß das Lieferungsversprechen nicht augenblicklich erfülltwerden könne, ergibt sich aus der Nothwendigkeit der nachfolgendenAnschaffung, aber auch nur insoweit gehört ein späterer Erfüllungs-zeitpunkt zum Wesen des LicfcrungsgcschäftS, eine vertragsmäßigeBefristung ist nicht erforderlich^).

I. Als Uebernahme einer Lieferung wird jedes Ver-äußerungsgcschäft im Sinne des §. 47, aber auch nur ein solchesverstanden. Nicht insbesondere das Versprechen entgeltlicher Ge-brauchsüberlassuug, die Vcrmicthung^), obwohl im Sprachgebrauchdes gewerblichen Verkehrs und nach manchen Gesetzgebungen auchdiese unter dem Ausdruckliefern" begriffen wird, z. B. das Aus-leihen von Gerätschaften aller Art, Decorationen, Garderobe u. dgl.zu Festlichkeiten oder Aufzügen, das Ausleiheu von Transportmit-teln, Zelten u. dgl. für Truppen oder sonstige größere Menschen-mengen"). Die entgegengesetzte Annahme würde dahin führen, auch

will?kr<Zsssus I. Ar, 21 schlechthin eine Präsumtivn für den späterenAnschaffungSwillen aufstellen.

4) H.G.B. Art. 326. Einangegebener Zeitpunkt", wie v. Stubenrauch,Handbuch des Oesterr. H.R.'s S. 3S3 will, ist also nicht erforderlich.Brir, Commentar S. 272. 273. Thöl, Verkehr S. 15. 16, Handels-recht §, 70, namentlich Not. 4. Was in dem vielfach schwankenden Sprach-gebrauch und in den Landesgesctzcn, z. B. A.L-R. I. 11. §. 981 (s. jedochPlenarbeschl. des O.T. zu Berlin : Entsch. Bd. 13. S. 57 ff.), Württemb.Entw. Art. 362, bisher als Lieferungsgeschäft bezeichnet wurde, ist für denBegriff unseres Geschäfts nicht maßgebend, daher die Ansicht v. Kräwell'sCommentar S. 329. 330, daß der hier nicht festgestellte (?) vgl. da-gegen auch Motive z. R.H.E.B. S, 26 Begriff der Lieferung gemäßArt. 1 sich nach den Landesgesetzen bestimme, ungegründet, und die Fol-gerung, daß der Preußische Richter auch die Veräußerung bereits ange-schaffter Waaren als Lieferungsgeschäft im Sinne des H.G -B.'s Art. 271.Z. 2. zu erachten habe, unzulässig.

5) Brir S. 272. Thöl S. 92. Not, 6. Das R.H.G-B. zählte auch dieVermischung hierhin, vgl. Motive S. 28, weil es auch Kauf oder Miethezur Vcrmiethung als Handelsgeschäft betrachtete. Dies müßte auch nachdem Preuß. Entw. gelten, obwohl die Motive S, 104 nur den Verkaufauf Spekulation nennen. Später wurde jedoch sowohl die Miethe vondem Begriff' dcr Anschaffung, wie die Vermiethuug von dem Begriff derVeräußerung ausgeschlossen. §. 47. Not. 7. 23.

6) Vgl. ?g,räossus I. Nr. 21. Vinesus I. x. 131. 132. OrillaräNr. 334337. NouZuisr I. x, 415418. Uo linier I. Nr. 30-33.