Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Eap.U.DietinzelnettGeschäste.z.^.^.QbjectiveGrundgeschSste.H.V.B.Art.271.Z.2. 4ZA

für den Begriff derAnschaffung" über den im §. 47 festgestelltenSinn hinauszugehen, da verständigcrwcise für die bloße Vermiethungauch eine miethweise Anschaffung genügen müßte.

II. Die Anschaffung muß zumZwccke der Ausführungder übernommenen Lieferung geschehen. Der Begriff derAnschaffung bestimmt sich nach den Ausführungen des §. 47, um-faßt also insbesondere die Anschaffung des erst zu be- oder verarbei-tenden Rohstoffes'). Die Licferungsgeschäfte selbst der großen Land-wirthe, Viehzüchter u. dgl. von ihrem eigenen Wachsthum, wie dervon diesem gewonnenen Fabrikate (Zucker, Branntwein u. dgl.), derBergwerksbesitzer von den Producten ihres Bergbaues sind also nichtHandelsgeschäfte, mögen dieselben auch vor der Frucht- bez. berg-männischen Gewinnung oder Fabrikation geschlossen sein^). Ebenso

L,l!lU2Lt IV. Nr. 2032. Li'kvo.r<z, Na,nusl p. 852. kiviöre p. 670.Dagegen wird der Ausdruck,,entr<zpi'i3e" meist nichl auf einzelne, isolirteLieserungsgeschäste bezogen, z. B. Rou^uisr I. p, 401. 412 andersOi'illarä a. a. O.

7) So ausdrücklich R.H.G.B, Art 7. Z. 2. vgl. die Motive in Not. 9.

8) S. die Gesetze §. 47. Not. 4. 33 und die Not. 6 angeführten französ.Schriftsteller. Sofern indessen eine fabrikmäßige Bearbeitung hinzutritt,wird häufig dieser richtige Standpunkt verlassen. S. §. 41. Not. 16a u.Z. 47. Not. 33. Motive z. R.H.G.B. S, 9 12. 28. 23. Motive z.Preuß, Entw, S. 104Nothwendig ist hierbei natürlich, daß der Lie-ferant die zu liefernden Sachen nicht selbst erzeugt, sondern anderweit an-geschafft habe"; S 5. 6ein. Gutsbesitzer, welcher selbstgebautes Korn oderSpiritus, den er aus selbstgcwonnenen Früchten gewonnen hat, veräußert,wird dadurch uoch nicht zu einem Kaufmann" obwohl bei Berathungdes ersten Preuß. Entw.'ö sich alle kaufmännischen und 3 rechtsverständigeMitglieder gegen diese Beschränkung erklärt hatten (Berliner Prot. S. SK).Für die Not. 1 erwähnten Fassungsvorschläge, welche die Lieferungsge-schäfte auch der Producenten umfaßten, ward gellend gemacht, daß vongrößeren Grundbesitzern die Verwerthung landwirtschaftlicher Producte,in Folge des Aufschwungs der Landwirthschast, in kaufmännischer Weise,durch Lieferungöverträge über den der muthmaßlichen Production ent-sprechenden Beirag von Früchten, Wolle, Branntwein u. dgl., betriebenwerde. Auf solchen Vertrag entnehme der Gutsbesitzer oft eine beträcht-liche Abschlagszahlung, welche ihm wieder in seinem Geschäftsbetriebe zuGute komme. Es sei nicht abzusehen, warum mau solches Geschäft nichtfür eiu Lieserungögeschäft erachten solle, während es diesen Character er-

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