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Zweites Tuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
wenig das LiefcrungSversprcchcn einer Sache, welche der Ueberneh-mer zur Zeit der Vertragseingehung bereits angeschafft hat, magdieselbe noch einer Be- oder Verarbeitung bedürfen oder nicht. Denndie bloße Be- oder Verarbeitung, selbst durch Dritte, ist keine An-schaffung, und die vorausgehende Anschaffung kann selbst ein objec-tives Handelsgeschäft im Sinne des Art. 271. Z, 1. sein, nicht aberdie nachfolgende Licferungöübcrnahme zum objectiven Handelsgeschäftmachen °).
halte, wenn der Gutsbesitzer c>ie zn liefernden Producte von seinen Nach-barn zusammenlaufe. Die Gutsbesitzer hätten gegen den Kaufmann alleVortheile der Beurtheilung des Geschäfts als eines Handelsgeschäfts, wäh-rend man gegen sie selbst auf dem langwierigen Wege des gewöhnlichenCivilproccsses wurde austreteu müsse». Dagegen ward crwiocrt, daß dieseAuffassung wohl sür den großen Verkehr des KausmannS mit dem Guts-besitzer geeignet sein möge, dagegen für den kleinen Baner wegen derdamit verbundenen Speculation verderblich werden (— gegen dieses Ar-gument v. Kräwell S. 33t) —) könnte. Man könnte vielleicht seinerZeit auSsprechcn, daß solcher Gutsbesitzer als Kaufmann zn betrachten sei.(Prot. S. 517). Ueber die Wiederaufnahme dieser Anträge in zweiterLesung (Prot. S. 1273. 1274. 1291. 1292) f. §. 47. Not. 33. — Ebensowenig ist Licferungsgeschäst im Sinne unseres Gesetzes die Entgegennahmevon Subscriptioncn auf ein herzustellendes literarischeö oder künstlerischesErzeugniß (wie z. B. ?aräossus I. Nr. 21.302. 0riIIs,r<I Nr. 334 kk.Nou^nior I. p. 415 tik.) von Seiten deS Schriftstellers oder Künstlers.Sie ist Handelsgeschäft, gemäß H.G.B. Art. 272. A. 6, von Seilen desVerlegers, und, soscrn nicht der Schriftsteller oder Künstler selbst den Ver-lag hat, auch von Seiten des SubscribenlcnsammlerS nach H.G.B. Art. 272.Z- 4.
9) Thöl S. 92. Dagegen v. Kräwell S. 329 (?>. C. F. Koch, Com-mentar Ii. I. Not. 6. Brix, Commentar S. 273. Allerdings ist dasWort „erst", welches in dem I. Prcnß. Entw. stand, gestrichen, und dieFassung „anschaffen will" in zweiter Lesung abgelehnt worden (Not. 11-Doch gestaltet auch die jetzige Fassung über den Sinn keine Zweifel. DaSPräsens „anschafft" zeigt, daß eine bereits geschehene Anschasfnng nicht ge-meint ist; die Worte „zu diesem Zwecke" sind unter allen Umständennicht ganz genau, da zum Zwecke der „Uebernahme" von Lieferungen keineAnschaffung geschieht, sondern zum Zwecke der „Ausführung" übernom-mener oder zu übernehmender Lieferungen — es würde ja sonst die An-schasfnng stets dem LicferungSvertrage vorausgehen müssen! AuS denVorarbeiten ergibt sich sodann deutlich, daß Art. 271. Z. 2 mit der vor-