446 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte,
objectiven Grundgeschästen der beiden ersten Klassen, z. B. der Specula-
verkäufc von Schiffen für die innere und auswärtige Schiffahrt; alle See-Erpeditionen; jeder Kauf oder Verkauf von Takelwcrk, Schiffsgcräth oderSchiffsvroviant; jede Schiffs-Miethung oder Befrachtung, jedes Anlehenoder Darlchn auf Bodmerei, alle Versicherungen und andere Verträge,welche den Seehandel betreffen; alle Uebcrcinknnft und Verträge über Be-soldung und Lohn der Schiffsmannschaft; alle Verpflichtungen von See-leuten znm Dienste eines Kauffahrteischiffes. Aehnlich, obwohl mit einigenWeglasfungen, Zusätzen oder Zlendernngcn, die nachgebildeten Handelsgesetz-bücher: R.oAvlum. 603. Neap. 3. 612. Cardin. 673. 674. Holl. Art. 4.Z. 4—9. Art. 5. Portug. Art. 204. Z. 4-9. Art. 205. Hamb. H.E.O.Art. 11—13. Brcm. H.G.O. Z. 18 Z. f. Buenos Aires Art. 7. Z. 6. Rufs.
H. G.B. Art. 2. Nr. 1. Art. 1175. Z. 3. Art. 1176. Z. 4. — DasR.H.G.V. verwies Art. 9. auf das Seerecht. I. Pr. Entw. §. 5. Z. 4.zählt zu den Kaufleuten „wer gewerbsmäßig Rhederei oder Bodmerei be-treibt,'" Z. 5. — „Frachtgeschäfte, auch Unternehmungen zum Transportvon Personen," Ebenso II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 4. 5. Motive S. 7.8. In erster Lesung ward beschlossen, alle durch daS Seerecht bestimmtenGeschäfte zu den objectiven Handelsgeschäften zu rechnen. Prot. S. 413.514. 515. Dagegen ward der Antrag, alle diejenigen, welche „gewerbsmäßigRhederei oder die SeehandelSschissahrt betreffenden Geschäfte" betreiben,zu den Kaufleuten zu zählen, mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt, und dieFassung des Preuß. Entwurfs Art. 2. Z. 4. beibehalten, weil kein denSeehandel betreffendes Geschäft außer der Rhederei, soweit es nicht unterandere Categorieu des Entwurfs falle, den Charakter eines kaufmännischenGewerbes an sich'tragen könne. Prot. S. 532. 533. Zwischen diesenbeiden, selbst nach dem System erster Lesung, nicht leicht zu vereinigendenBeschlüssen suchte die Redactionscommission durch folgende Fassung des
I. Nürnb. Entw.'s zu vermitteln: Art 2. Kaufmann ist — Z. 4. „wergewerbsmäßig Rhederei betreibt —." Z. 5. „wer gewerbsmäßig — Fracht-geschäfte betreibt." Art. 234. (objective Handelsgeschäfte) z. B. „die Ge-schäfte, welche sich aus die Rhederei, die Verfrachtung von Seeschiffen oderdie Bodmerei beziehen" (u. Z. 4. „die Uebernahme von Frachtgeschäften"— vgl. unten §, 54). In zweiter Lesung wurden das Frachtgeschäft undder Pcrsonentransport zu den subjektiven Handelsgeschäften gestellt, dage-gen zu den objectiven Handelsgeschäften einstweilen, unter Vorbehalt derRevision nach Feststellung des Seerechts, die I. Entw. Art, 234. Z. 6. ge-nannten Geschäfte gezählt. Prot. S. 1263. 1290. So II. Nürnb.Entw. Art. 254. Z. 4. In dritter Lesung ward die jetzige beschränkendeFassung angenommen. „Unter Rhederei habe man früher den Geschäfts-