Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
447
Einzelbild herunterladen
 

Cap.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.48.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.4. 447

tionökauf behufs der Veräußerung oder die Uebernahme der Lieferungvon Schiffen, Takelwerk, Schiffsgeräthe, Proviant; theils zu densubjectiven Grundgeschäften, z. B. die fabrikmäßige Uebernahme vonSchifsSbauten mit geliefertem Holz und von Schiffsrcparaturen; theilskönnen sie zu den fubjcctiven Realisations- und Hülfsgeschäften ge-hören, wie der Realisationsvcrkauf von Schiffen u. dgl., der Ankaufvon Schiffen, Gerälhe, Proviant u. dgl. durch Nheder bez. Schiffer,die Miethung oder Befrachtung von Schiffen durch den Kaufmann,der Rhedcreivertrag, der Anstellungsvertrag des Correspondentrhe-ders, die Dienstverträge mit Schiffer und Schiffsmannschaft, Ver-

betrieb des Rheders verstanden, jetzt dagegen (Seerecht Z. 25 D.H.G.B.Art. 456) das Verhältniß zwischen mehreren Personen, welche ein ihnengemeinschaftlich gehöriges Schiff zum Erwerb durch loie Seefahrt verwen-den. Auch sei der Ausdrucksich beziehen" zu unbestimmt und umfassend.Es sei unbedenklich, alle in das Seerecht einschlagenden Geschäfte für Han-delssachen im Sinne des Art. 1. zu erklären, indessen das verstehe sichvon selbst, da sie durch das Scerecht, also einen Theil des H.G.B.'s ge-regelt seien. Hingegen könne man nicht allen einzelnen Geschäften dieserArt die Eigenschaft von Handelsgeschäften, wegen der damit verbundenenConsequenzcn (Kanfmannöeigenschaft, allgemeineMgeln des vierten Buchö)beilegen. Nur daö Grundgeschäft deS ganzen ScehandelS, das Frachtge-schäft in seinen verschiedenen Arten, und, in Konsequenz des Beschlussesüber die Assecuranz auf Prämie, auch die Bodmerei von Seiten des Bod-mcreigebcrs. Der Ankauf von Ausrüstuugsgegcnständen u. dgl. sei Han-delsgcschäst gemäß Art. 273. S. 1, und dieser Satz genüge auch in Be-treff der sonstigen zum Geschäftsbetrieb des Rheders gehörigen Geschäfte.Dagegen seien nicht Handelsgeschäfte: der Dienstvertrag des Schiffers undder Heuervcrtrag weil sonst Schifser und Mannschaft Kaufleute wären (?i;die Geschäfte des Schiffers als solchen weil deren Eigenschaft sich nachdem Inhalt des Vertrages und der Eigenschaft des Principals zu bestim-men hätte; nicht die Verträge über Bergnng und Hülfelcistung, der Rhe-dcreivertrag bei welchem häusig geschäföuncrfahrne und dem Handelganz ferne stehende Personen in Frage kämen; der Anstellungsverlrag desCorresvondentrheders; die Veräußerung von Schiffen, sofern sie nicht zumGeschäftsbetriebe eines Kaufmanns als solchen gehöre, oder der Ankaufzum Zwecke der Wiederveräußeruug gescheheDer Antrag, auch dieRhedereigeschäfte, d. h, die Geschäfte, welche der Rheder als solcher mitDritten schließe, ausdrücklich für Handelsgeschäfte zu erklären, ward mit13 gegen 1 Stimme abgelehnt. Prot. S. S1165119.