Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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448 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

träge über Bergung, Hülfelcistung u. dgl. m. Alle durch dasSeerecht (H.G.B. Art. 432 ff.) geregelten Rechtsverhältnisse sindHandelssachen °).

II. Subjektive oder relative.1. Die Beziehung zum Zoweröe.8- 51.

Die nur subjectivcn Grundhandelsgeschäfte bilden oder könnenbilden, gleich den objectiven, das Gewerbe eines Kaufmanns. Siesind jedoch Handelsgeschäfte nur sofern sie von einem Kaufmann ge-schlossen werden'). Allein gleichviel, ob sie selbst gcwerbemäßig be-trieben werden, also das Gewerbe dieses Kaufmanns bilden, oderandere objective oder subjective Grundgeschäfte 2). Denn als auch

5) Die vorstehende Erörterung dritter Lesung ergibt, daß man alle diese Ge-schäfte selbst den Rhedereivertrag, den Anstellungsvcrtrag des Cvrrespon-dentrhcderö, Verträge über Bergung und Hütselcistung nur als einebesondere Klasse der Gruudgeschäfte hat ausschließen wollen, nichtaber insosern, als sie, sei es als Grundgeschäste oder als Hülssgcschäfte un-ier die Categoriecn der Art. 271273 H.G.B, fallen.

6) Vgl. Not. 4. So Prenß. E.G. Art. 2. Z. 7. Handelssachen sind: dieRechtsverhältnisse des Seerechis, insbesondere diejenigen, welche sich aufdie Rhederei, die Rechte urld Pflichten des Rheders, des Corresponoentrhe-ders uud der SchifsSbcsatzuug, auf. die Bodmerci und die Haverei, auf denSchadensersatz im Falle des Zusammenstoßcns von Schiffen, auf dieBergung und Hülfelcistung in Scenoth und aus die Ansprüche der Schiffs-gläubiger beziehen." Vgl. auch Prenß. Gcseyentw. über die Bearbeitungder Handelssachen §. lS. Z. 2. §, 16. Z. 1. 2. (Zeitschr. f. Handelsr. V.S. S77). K. Sächs. V. v. 30. Dec. 1861. §. 8. Z. 0. Großh. Hess. E.G.Art. 37. L. 6. Hessen -Homb. E.G. Art. 34. Z. 6. Dagegen nennen Bayr.E.G. Art. 63. Z. 8, Anhalt-Bernb. E.G. Art. 2. Z. 7, Anhall-Dessau-Cöthen E.G. Z. 2. Z. 7 nurdie Rechtsverhältnisse des Seerechts."

1) S. oben S. 314. 316. 322325.

2) H.G.B. Art. 272. S. 2.Die bezeichneten Geschäfte sind auchalsdann Handelsgeschäsie, wenn sie zwar einzeln, jedochvon einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich aus an-dere Geschäfte g erichtetcn Hau d elsg ew erb es gemacht werden."Eine allgemeine Regel dieser Art fehlt in den übrigen Handelsgesetzbüchern,wie in den ersten Borarbeiten zum H.G.B. Zuerst ausgesprochen wurde