Cap.Il.Die einzelnenGeschäfte.§.51.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.S.2.449
nur vereinzelte, gelegentliche Geschäfte einer Person, welche wegengewervemäßigen^) Betriebs irgend einer Klasse von Hanoelsge-
sie, aber nur in Beziehung auf Commissions-u.Speditionögcschäfte. W ür t t.Entw^ Art. 131.172. 127. «Motive S. 130. 158. 128., allgcm. Motive S. 16),R. H. G B. tit. V. Art. 23.34. « nach Vorgang des lithogravh. Oesterr. Entw.'s§.135, vgl. auch l'-ti ässLUZ I. ülr.40), I.Preuß Entw. §.303. 317,II. Preuß. Entw. Art. 295. 304. In erster Lesung ward einstimmigbeschlossen, erkennbar auszudrücken, „daß ein Handelsgeschäft diese Eigen-schaft nicht dadurch verliere, daß eS über den besonderen, von einem Kauf-mann gewcrbemäßig betriebenen Zweig von Handelsgeschäften hinausgeht."Dies sollte durch deu zugleich die zweite Klasse der snbjectiven Geschäfte(untcnZ. 57) umfassenden Satz gesagt sein „Als Handelsgeschäfte sind alle ein-zelnen Geschäfte eines Kausmanns mit Kaufleuten oder Nichtkaufleutenanzusehen, welche zum Betriebe eines kaufmännischen Gewerbes gehören."Prot. S. 543—546. So I. Nürnb. Entw. Art. 233. S. 1. In zwei-ter Lesung wurden jedoch die beiden Klassen der snbjectiven Handelsge-schäfte gesondert, und auf Vorschlag des Referenten uuser Satz ats Schluß-satz zu deu Handelsgewerbcu gestellt. Ju dem Vorschlag des Referentenlautete derselbe „Die bezeichneten — von einem Handelsmann im Be-triebe des regelmäßig aus andere Geschäfte gerichteten Handelsgcwerbesgemacht werden." Bei der Berathung erhielt er die jetzige Fassung iII. Nürnb. Eutw. Art. 255. S. 2. Zur Erläuterung ward bemerkt,„die gewählten Worte sollten darauf hinweisen, daß der Kaufmann diein Frage stehenden Geschäfte als Kaufmann gemacht haben müsse, umdie Anwendung des Schlußsatzes zu rechtfertigen. Zur Unterscheidung, obder Handelsmann als solcher, oder abgesehen von dieser seiner Eigenschaftein Geschäft gemacht habe, werde es an Kennzeichen selten fehlen, je nach-dem das Geschäft z. B. durch Handlungsbevollmächtigte, im Comptoir zc.geschlossen, in die Handlungsbücher eingetragen worden sei u. dgl. Dergauze Schlußsatz habe den bereits mehrfach, z. B. in der Lehre von derProcura , zur Geltung gebrachten Gedanken als Grundlage, daß dasGe-werbe eines Kaufmanns handelsrechtlich nicht auf eine ge-wisse Gattung von Handelsgeschäften beschränkt werdenkönne." Prot. S. 1264. 1296. 1297. — Einzelne Anwendungen diesesGrundsatzes sind nuu H.G.B. Art. 373. 338. 420. Vgl. §. 54. Not. 1.3) Eiu Gewerbe liegt nur vor, wenn die Absicht auf eine unbestimmte Reihevon gleichartigen Geschäften wenigstens Einer Klasse gerichtet ist. S. §. 43.Not. 13. 14s. Die Charakteristik dieser Klasse bei v. StubenrauchS. 346 „andere Geschäfte sind nnr dann als Handelsgeschäfte anzusehen,wenn sie entweder gewerbsmäßig, sei es auch von Nichtkansteu-G o l d s ch m i d t, Handbuch des Handelsrechts. 2ö