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Aweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
schäften als Kaufmann erscheint, stehen sie unter der den gesamm-ten kaufmännischen Geschäftsbetrieb, nicht lediglich deren Handels-gewerbe beherrschenden Handelssitte, zumal der Kreis deS Han-delsgewerbeS nie ein völlig abgeschlossener ist, und gar leicht daseinzelne Geschäft der Anfang eines weiteren Handelsgewerbes seinkann. Die gelegentliche Eingehung eines Verlagsgeschäftes durcheinen Fabrikanten, die gelegentliche Uebernahme einer Getrcidecom-mission durch einen Banquier ist Handelsgeschäft. Jede Untersuchungob dieses gelegentliche Geschäft zu dem Handclsgcwerbe des Kauf-manns in einer engeren Beziehung stehe, oder ob es ein ganz unge-wöhnliches Geschäft dieses Kaufmanns sei, ist unstatthaft^). Daßsolches Geschäft zum Betriebe des Handclsgewerbcs gehöre, wird nachH.G.B. Art. 274 präsumirt, daher der Gegenbeweis erforderlich, daßes zu demselben in keinerlei Beziehung stehe. Z. B. ein Fabrikantsendet auf feiner Fuhre unentgeltlich Sachen von Freunden zurnächsten Stadt oder läßt solche von dort abholen; er nimmt, umeinem Bekannten aus der Verlegenheit zu helfen, ohne Abzug einennoch uicht fälligen Wechsel an Zahlungöstatt; er acccptirt auö bloßerGefälligkeit einen Wechsel sür einen Freund — in solchen und ähn-lichen Fällen fehlt jede Beziehung zum Handelsgewerbe.
Solche auch nur gelegentliche Handelsgeschäfte des Kaufmannsunterliegen nicht allein den allgemeinen Grundsätzen von den Han-delsgeschäften, sondern auch den Principien, welche von gewcrbe-mäßigb) betriebenen Geschäften dieser Art gelten. Werden dagegen
ten, oder zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann, gemacht werden",ist unrichtig, weil Jeder, der ein Handelsgeschäft dieser Klasse gewerbs-mäßig betreibt, eben darum Kaufmann ist!4) Vgl. Mein Gutachten S. 22. 23. Dies ergibt auch die Fassung derArt. 378. 386. 420 „— wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Han-delsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handels-geschäft im eigenen Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt."Prot. S. 1463.
6) Das erhellt sowohl aus der Fassung unserer Schlußclausel, wie insbesondere- aus deren Anwendungen H.G.B. Art.378. 383. 420 „DieBestimmungen die-ses Titels kommen anch zur Anwendung—". In diesen Sätzen hat einallgemeiner, auf alle subjectiven Grundhandelögcschäfte bezüglicher Ge-danke ausgesprochen werden sollen, somit eine Ergänzung des Art. !-72.S. 2, welche nur darum nicht zu diesem selbst beigefügt ist, weil die außerden Commission«-, Spedition«- und Frachtgeschästen im Art. 272 genann-