Cap.II.Die einzclnenGeschäfte.§.52.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art^272.Z.1.^51
solche Geschäfte nur gelegentlich von einem Nichtkaufmann wenn-gleich mit einem Kaufmann geschlossen, so können sie zwar aufSeiten deö letzteren gemäß Art. 273 Handelsgeschäfte sein, unterlie-gen jedoch für den Ersteren weder den besonderen für den gcwerbe-mäßigen Betrieb geltenden Grundsätzen, noch den allgemeinen Regelndes H.G.B.'s«).
2. Die einzelnen Geschäfte,-l) Die fabrikmäßige Ve- oder Verarbeitung.§. 52.
I. Die Uebernahme der Bearbeitung oder Verar-beitung beweglicher Sachen für Andere') ist, nach H.G.B.
ten subjectiven Grundgeschäfte im Gesetzbuch nicht besonders geregelt wor-den sind. Prot. S. 1462—1466.
6) Wenn z> B. ein Kaufmann einen Bauern mit der Ausführung einesWaarcntranöports beauftragt, so unterliegt der Vertrag auf Seite desBauern lediglich den civilrechtlichen Regeln, sofern nicht vertragsmäßigdie Anwendung des Handelsrechts festgestellt ist. S. auch Württemb.Entw. Art. 106. 123 und Motive. Das Gegentheil scheint Prot. S, 130S.1306 — vgl. §. 64. Not. 1 — vorausgesetzt, ist aber mit den Principiendes Gesetzbuchs unverträglich.
1) Loös <ls corQin. Art. 632. Z. 2 „Jede Unternehmung von Manufaktu-ren." Darunter wird die fabrikmäßige Bearbeitung sowohl angeschaffter(Z. 47. Not. 59 ff.) wie gelieferter Stoffe (auch eigener Erzeugnisse? vgl.§. 47. Not. 4. 33. §. 41. Not. 16) verstanden: Bolivier l. Nr. 34 S.Lravarcl, A->,vue1 x. 862. 863. Orillarcl Nr. 302 l7. NouAnier I.p. 402 17. ^1au2st IV. Nr. 2028. 2070 t7. Riviöre x. 668. 669;schärfer scheidet ?o,rässsus I. Nr. 35. Wie Lc>: kLAoIara. 602. Neap.3. 611. Sardin. 672. Freiburger H.G.B. 4. Buenos Aires Art. 7: JedeUnternehmung von Fabriken. Bad. Ldr. Anh. 1 „Jede Unternehmungvon Fabriken, Manufacturcu —." Ebenso Hamb. H.G.O. Art. 10. Brem.H.G.O. §. 18. Rufs. H.G.B. Art. 2. Z. 4: „Die Unterhaltung — vonFabriken und Vctriebsanstalten aller Art, ausgenommen Branntweinbren-nereien;" Art. 1176. Z. 2. Im Holläud. und den übrigen Gesetzbüchernfehlt diese Klasse, daher die holländische Praxis den Fabrikbelrieb nurdann zu den Handelsgcwerben zählt, wenn er unter die Regeln des Z. 47fällt: lloltius I. x. 68. 69. ^sser V/otbock 2 clr. I. x. 6. — DaSR. H. G. B. nennt unter den Kaufleuten Art. 1. Z. 2: „Wer die ihmzur Verarbeitung uud demnächstigen Zurückgabe eingelieferten beweglichen
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