Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

Art. 272. Z. I, selbst ein subjectives Handelsgeschäft nur dann,wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über denUmfang des Handwerks hinausgeht, somit nur im Falledes Großbetriebs 2).

II. Die Bc- oder Verarbeitung muß gegen Entgelt geschehen,und für Andere, d. h. für fremde Rechnung^). Das Arbeitspro-

Sachen verarbeiten läßt." Motive S. 1214 (vgl. oben §. 46. Not. 39).I. Pr. Entw. §. 5. Z. 2Wer gewerbsmäßig die Bearbeitung oder Ver-arbeitung von Sachen für Andere unternimmt." II. Pr. Entw. Art. 2.Z. 2.Wer gewerbsmäßig die Bearbeitung oder Verarbeitung von beweg-lichen Sachen für Andere unternimmt." Motive S. 6. 7. (oben §. 46.Not. 39). Der Antrag, diese Geschäfte als objective Handelsgeschäfte an-znerkennen, ward mit 14 gegen 2 Stimmen abgetehnt. Prot. S. 412. 413.514, desgleichen der Antrag, die ganze Klasse, weil hier gar kein Waaren-umsatz, sondern nur die Verwerthung der Arbeit bezweckt werde, zu strei-chen, mit 13 gegen 2 Stimmen. Man erwog, daß Geschäfte dieser Artnicht selten mit sehr umfassenden kaufmännischen Kenntnissen.und in sol-cher Ausdehnung betrieben würden, daß man ihnen den Charakter deskaufmännischen Geschäftsbetriebs zuerkennen müsse, auch kämen die Fälledieser Klasse häufig m einem und demselben Geschäft neben einander (d.h.neben den Geschäften des Art. 271. Z. 1) vor. Die Wortefür Andere"wurden als vleonaslisch gestrichen. Prot. S. 530. 531. So I. Nürnb.Entw. Art. 2. Z. 2. Die gegenwärtige, dem Sinne nach unveränderteFassung unter Wiederaufnahme der Wortefür Andere" beruhtauf den Beschlüssen zweiter Lesung. Prot. S. 1264. 1271. 1273. 1291.1292. II. Entw. Art. 255. S.v 1.

2) Geschichte, Begriff und Abgrenzung dieser Beschränkung: oben Z. 46, ins-sondere Not. 25. 39 sf.

3) Die eigene bez. unter Zuziehung bloßer Gehülfen oder Arbeiter bewirkteBe- oder Verarbeitung von selbsterzeugten oder angeschafften Stoffen istkein Rechtsgeschäft, also auch kein Handelsgeschäft. Die Veräußerungender Producenten sind keine Handelsgeschäfte, und werden es anch nichtdurch eine vorgängige, selbst fabrikmäßige Bc- oder Verarbeitung. Prot.S. 1291. 1292, und oben §. 47. Not. 33. Das Bearbeiten- oder Verar-beitenlassen sowoht der selbstgewonnenen wie der angeschafften Erzeug-nisse durch Dritte ist kein Handelsgeschäft für den Besteller, sofern aberdie Voraussetzungen unseres Artikels zulrejsen, für den Uebernehmer, undwird daher, gemäß Art. 277, auch für den Producenten nach Handelsrechtbeurtheilt. Zweiseitiges Handelsgeschäft auch auf Seiten des Bestellers ist