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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
deö Commissionärs, des Spediteurs und des Frachtfüh-rers ist durch deren nähere Regelung H.G.B. Art. 360 — 431 fest-
geschäfle." Holt. Art. 4. Z, 1. 6. „Der Kommissionshandel. Alle Erpe-ditionen und Transporte von KausmannSgütern." (will alle Güter um-fassen: <Zs V^al I. 1. p. 56). Portug. Art. 204. Z. I. S. „Unterneh-mung von Commissionen. Alle Erpeditionen, Konsignationen und Trans-porte von Waaren." Buenos Aires Art. 7. Z. 4, „Jede Unternehmungvon Commissionsgeschäften, Niederlagen oder von Waarentranöport zuWasser oder Lande." Russ. Art. 2. Z. 2. u. 1175. Z. 4. „kaufmänni-sche Bestellungen über Kauf, Verkauf, Transport und Lieferung von Waa-ren oder die sogenannten CommissionS-, Erpeditions- und Maklerögeschäfte."Vgl. Span. 116 ff. 203 ff. 2. Das Brasil. H.G.B. Art. 99 sf. 1LS ff.verlangt für das Kommissionsgeschäft, nicht aber für Fracht- und Spedi-tionsgeschäft, daß der Unternehmer Kaufmann sei. —
Der Württcmb. Ent. Art. 131. 172. 106. 127. setzt Betrieb als Ge-werbe oder doch durch einen Kaufmann für die Anwendung der Regelnüber Commissions- und Speditionsgeschäfte, regelmäßig auch der Grund-sätze vom Frachtgeschäfte voraus, und verlangt für letzteres Transport vonKaufmannsgülern (Motive S. 112. 128. 130. 1S8). R.H.G.B. Art. 1.Z. 4. „Wer gewerbsmäßig für fremde Rechnung, sei es in eigenem (oderfremdem) Namen zahlt, oder einkassirt oder andere Verträge schließt."Z. 6. „— die Versendung von Sachen übernimmt, oder den Transportvon Personen oder Sachen übernimmt oder ausführt." Nach den Moti-ven S. IS a. E. 18. 19. sollen damit gemeint sein der Kommissionär, derSpediteur und derjenige, der in umfassenderem Maße gewerbsmäßig Per-sonen oder Güter befördert, nicht z, B. der Fährmann, der Bote, derSchiebkarrenführer und andere auf einen spärlichen Tagelohn beschränktePersonen. Revid. Oesterr. Entw. Z. 3. lit. c. „und Unternehmun-gen zur Absendung und zum Transport von Kaufmannsgütern," vgl.jedoch §. 163. und §. 132. 1SS. I. Pr. Entw. §. 2. Z. S. „Wer ge-werbsmäßig kaufmännische Kommissionsgeschäfte oder Speditionsgeschäfteoder Frachtgeschäfte betreibt. — Zu den Kaufleuten sind nicht zu rechnen— Schiffer und Fuhrleute —." II. Pr. Entw. Art. 2. Z. S. „Wergewerbemäßig kaufmännische Commissionsgeschäfte, Speditionsgeschäfte oderFrachtgeschäfte oder den Transport von Personen betreibt." Motive S. 7:nicht allein der Transport von Kaufmannsgülern. In erster Lesung wardder Antrag, die Commissions-, Speditions- und Frachtgeschäfte für objec-tive Handelsgeschäfte zu erklären, mit 13 gegen 3 Stimmen abgelehnt,später zwar hinsichtlich der Frachtgeschäfte mit 10 gegen 4 Stimmen (wo-bei indessen, nach den Protokollen, gleichwohl an gewerblichen Betrieb gedachtzu sein scheint) angenommen, jedoch die „gewöhnlichen Fuhrleute" mit 13