.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.54.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.3.463
stellt. Hingegen enthält daS H.G.B, über die Geschäfte der
gegen 2 Stimmen nicht zu den Kaufleuten gezählt. Prot. S. 413. 516.533 — 535.551. 7S1. Demgemäss I- Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 5.Art. 234. Z. 4. „Die Uebernahme von Frachtgeschäften." Im Fortgangder Berathung wurden auch das Commissions- und Speditionsgeschäft alsobjective Handelsgeschäfte anerkannt, Prot. S. 744 a. A. 772. 773, unddies in der Fassung des I. Nürnb. Cntw.'ö Art. 303. S. 1. Art, 323,nicht aber bei Aufzählung der objectiven Handelsgeschäfte Art. 234, aus-gedrückt. In zweiter Lesung wnrde dagegen — was v. Stubenrauch,Handbuch S. 491. in Widerspruch mit S. 490. übersieht — der Vorschlagdes Reserenten (Prot. S. 1264), die Commissions-, Speditions- und Fracht-geschäfte zu den subjektiven Handelsgeschäften zu zählen, angenommen, undein entgegenstehender Antrag mit 13 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Wäh-rend sür die Belassung der Frachtgeschäfte unter den objectiven Handels-geschäften angeführt wurde, daß das gelegentliche Frachlgcschäst mit einemNichllaufmann denselben Regeln wie das gleiche Geschäft mit einem Kauf-mann unterliegen müsse, wenn nicht unabsehliche Verwirrungen entstehensollten, ward gegen den ganzen Antrag eingewendet, daß derselbe weitüber das Bedürfniß, hinausführe und gegen die im Leben übliche Auffas-sung verstoße. „Wenn ein Nichtkanfmann sich von einem Manne, der ge-wöhnlich keine Frachtgeschäfte mache, einmal einen Transport besorgenlasse, so denke gewiß Niemand daran, demselben einen Frachtbrief mitzu-geben. Wenn man aber vollends Commissionögeschäfte als objective Han-delsgeschäfte betrachte, so werde man nahezu das ganze Mandat in dasGebiet des Handelsrechts ziehen. Die Bestimmungen der fraglichen 3 Ti-tel seien auch durchgängig nur mit Rücksicht auf die Einrichtungen undVerhältnisse festgestellt, welche beim gewerblichen Betrieb derselben bestän-den, wogegen sie in der Anwendnng auf einzelne Geschäfte dieser Art,wenn dabei auf beiden (vgl. jedoch §. 51 Not. 6.) Seiten Nichtkausleuteständen, ihre Grundlage verlieren und viel zu weit gehen würden, z. B.hinsichtlich der Haftungöpflicht des Frachtführers . Die fraglichen Geschäfteseien auf historischem Wege und zwar nur so weit in den Bereich desHandels getreten, als sie dem Betrieb der sogenannten Hülfsgewerbe desHandels angehörten. Insbesondere aber ließen sich auf solche vereinzelteGeschäfte nicht die allgemeinen Bestimmungen des H.G.B.'s anwenden.Auch liege kein Grund vor, die Geschäfte des Kommissionärs anders zubehandeln, als die deö Banquiers und der übrigen Art. 272. genanntenGcwerbtrcibendcn." Prot. S. 1305. 1306. Desgleichen ward, in Ver-bindung mit dem angenommenen Shstcm (§. 46. Not. 20. 33), die Aus-schließung der gewöhnlichen Fuhrleute, welche nun unter der Regel des