Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

zumTransport vonPersonen bestimmten Anstalten, abge-sehen von den Vorschriften des Seerechts Art. 665 ff., keine Bestimmungen.

I. Als Kommissionär gilt nur, wer gewerbsmäßig objec-tive oder subjective Handelsgeschäftes für fremde Rechnung ineigenem Namen schließt. Art. 360. 378. Das Commissionsgeschäftist die Uebernahme und Ausführung des Auftrags, nicht das Ge-schäft, welches zum Zwecke der Ausführung vom Commissionär mitDritten geschlossen wird Dieses letztere ist vielmehr entweder einobjectives Handelsgeschäft, z. B. der Ankauf zur Veräußerung, dieUebernahme einer Lieferung, oder ein fubjectives, z. B. die Rea-lisationsveräußerung, das Jncasso eines Wechsels, die Versicherungs-nahme gegen Prämie u. dgl.

Art. 10. stehen, beseitigt, dagegen eine Beschränkung hinsichtlich des Per-sonentrausportö auf den Fall des Großbetriebs hinzugefügt. Prot.S. 1264. 1260. 1270. 1273. 1293. 1294. So, übereinstimmend mit derjetzigen Fassnng, II. Nürnb. Entw. Art. 255. Z. 3. Die von Baden(Montt. 261) znr dritten Lesung'^ vorgeschlagene FassungCommissions-,Speditions- und Frachtgeschäfte" bezweckte, iu Verbinduug mit Monit.253, diese Geschäfte zu objectiven Handelsgeschäften zu erklären, ward aber,ebenso wie das Monit. 7. von Kurhesscu, die Fuhrleute und gewöhnlichenSchifser von den Kaufleuten auszuschließen, nicht zur Berathung gestellt.S.Darstellung" S. 2. 72. 76.

2) Dies bezweckt die Verweisung aus H.G.B. Art. 360. in Art. 272. Z. 3.Prot. S. 1293.Darstellung" S. 76. Die Fassung der frühereu Ent-würfe (Not. 1) sagte das ausdrücklich. Ueber die s. g. buchhändlerischenCommissionsgeschäfte s. §. 56.

3)Darstellung" S. 77. ^--r, Wetbosk I. 1. x. 6. S. oben §. 47.Not. 8b.

4) Nach den Motiven zum R.H.G.B. S. 139. welches Tit. ö. Art. 1. stattHandelsgeschäfte" den allgemeineren AusdruckGeschäfte" hat, soll esunwesentlich sein, ob das Geschäft, welches der Commissionär schließt,aus Seilen des Committeiuen Handelsgeschäft sei, weil die Absicht,welche der Committenl bei dem Geschäfte habe, dem Coulrahenten desCommissionärs fremd, und das Geschäft in Ansehung des Cvmmissio-närs aus dem Grunde ein Handelsgeschäft sei, weil er dergleichen gewerbs-mäßig betreibe. Diese Ansicht ist in den Preuh. Entwurf und die son-stigen Vorarbeiten des H.G.B.'s nicht übergegangen, welche übereinstim-mend als Commifsionär nur denjenigen ansehen,welcher gcwerbemäßigin eigenem Namen sür ^lechnnng eines Austraggebers Handelsgeschästeschließt." H. G. L. Art. 3 60, vgl. II. Pr. Eutw. Art. 277. Motive