Cap.II.DieeinzelnenGcschäfte.8.54.SubjectiveGrnndgcschäfte.H.G.B.Art.272.Z.4.465
II. Zu den Transportunternehmern gehören im Sinnedes Art. 272 2) die Verwaltung der Staatsposten und der Staats-eisenbahncn, sowohl hinsichtlich des Güter- wie des Pcrsonentrans-ports; schlechthin die Seeschiffer gemäß Art. 271. Z. 4, deren Ge-schäfte im Seerecht Art. 557 ff. geregelt sind; die Frachtschifser ausFlüssen und Binnengewässern und die Frachtführer zu Lande ohneRücksicht auf den Umfang des Betriebs °). Hingegen die Unternehmer
S, 149. 180. Prot. S. 683. 634. Der Antrag des Abg. für Hannover statt .Handelsgeschäfte" den Ausdruck „Geschäfte" zu setzen, weil z. B.auch derjenige Kommissionär nach Handelsrecht beurtheilt werden müsse,dessen Gewerbe darin bestehe, für viele Familien deren Holzbedarf einzu-kaufen, wurde mit 16 gegeu 1 Stimme abgelehnt, da diese Aussassuug iuder Regel nicht Passend sein würde, indem sie voraussichtlich viele, unmög-lich dem Handelsrecht zu unterstellende Geschäfte träfe. Prot. S. 744.Hiernach ist keiu Geschäft allein darum Handelsgeschäft, weil es von Je-mandem geschlossen ist, der gewerbsmäßig für Andere Geschäfte schließt,sondern nur, wenn es anch ohne diese Vermittelung, also vom Commit-teuten selbst geschlossen, Handelsgeschäft wäre, und als Commissionär giltnur derjenige, dessen Gewerbe in der Abschließnng solcher Geschäfte fürAndere besteht, welche auf Seite der Committentcn objective oder snbjec-tive Handelsgeschäfte sind. Steht dies fest, so ist für das einzelne Ge-schäft ein Zurückgehen auf die Person und Absicht des Committcnten aller-dings in der Reget nuuöthig, deun die Geschäfte des Commissionärs unter-liegen, wegen seiner Cigcnschafi als Kaufmann, der Präsumtiou des Art. 274.Uud soweit diese Gcschäfie überhaupt Handelsgeschäfte sind, sind sie es zu-gleich für den Kommissionär gemäß Art. 273. S. 1. S. oben S. 407. Auchhieraus ergibt, daß weder die s. g, Cvnsumvereinc, selbst wenn die-selben im VcrcinSnamen, als Commissionär, die Einläuse machen (Z, 47.Not. 30. 52), uoch anch die Magaziugenossenschaften der Hand-werker (Borgt im Neuen Archiv st Handelsr. Bd. III. S. 344 ff.,Kuntze, Zeilschr. st Haudelsr. VI. S. 223. 224, Auerbach eocl. VII.S. 2. 3.) zu gemeinschaftlichem Verkauf ihrer Erzcuguisse Handelsgesell-schaften sind. Denn wenn hier auch die Genossenschaft als VerkaufScom-missionär zwischen dem Publicum und den Produceuten vermittelt, sobetrifft doch diese Vermittelung „Weiterveräußernngeu, welche von Hand-werkern in Ausübung ihres Handwerksbetriebs vorgenommen werden,"somit gemäß H.G.B. Art. 273. S. 3, (vgl. §. 46. Not. 28. 42. 8- 47.Not. 35. §. 57.) keine Handelsgeschäfte. S. auch §. 53. Not, 13.
5) Nicht auch im Sinne des Art. 4. H.G.B. Vgl. oben §, 44. Not. 14,
6) S. Not. 1. und §. 46. Not. 20. 36. H.G.B. Art. 3 90. definirt:Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemähig den Trans-Gold schmidt, Handbuch des Handelsrechts. 30