Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

des Personentransports zu Lande, auf Flüssen oder Binnengewässern,deren Geschäfte daö H.G.B, nicht näher ordnet, nur im Falle desGroßbetriebs').

Port von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnenge-wässern ausführt. Dabei wird als der regelmäßige Fall vorausgesetzt,daß bewegliche Sachen, welche in die Gewahrsam des Transportunter-nehmers übergehen, in solcher Weise und auf solche Entfernung hin aufder Erde oder zu Wasser fortgeschasst werden sollen, daß dabei die Aus-stellung eines Frachtbriefes üblich ist. Man hat anFuhrleute und Schif-fer" wie die Motive des R.H.G.V.'S S. 213 ansdrücklich hervorheben,und an noch größere ähnliche TranspoNunternehmungcn gedacht. Alleinkeines der gedachten Momente ist ein wesentliches Erforderniß des Fracht-geschäfts im Sinne des Art. 272. Z. 3. Art. 390 ff. So unterbleibt beiden Postanstalten, deren Frachtgeschäfte nach Art. 421. den Regeln des

H. G.B.'s unterliegen, die Ausstellung eines der Handelssitte (Art. 392)entsprechenden Frachtbriefes und genügt ein bloßer Begleitschein. So gehtbeim Dampfschleppschifsvertrage, welcher unzweifelhaft als Transportunter-nehmen erscheint (Urlheile des O.T.'s zu Berlin v. 28. April 1857 und30. März 18S8; Zeitschr. s. Handelsr. I. S. 634. und Strieth. Bd.XXVIII. S. 22» ff. während allerdings die bloße Gestellung von Pfer-den und Leuten für das Stromaufwärtöziehen von Fahrzeugen kein Trans-portunternehmen ist, vielmehr nur eine Hülfeleistung für den Führer desFahrzeuges: Appellhof zu Cöln 9. März 1333: Rhein . Archiv 27.

I, 48.), die Gewahrsam des geschleppten Schiffes und seines Inhalts nichtauf den Führer des Dampsschleppschifss über. So muß auch die Besör-derung unter der Erde oder in der Luft (Thöl S. 85), auch im bloßenLocalverkehr genügen, ohne Unterschied des Transportmittels (Nevid.Oesterr. Entw. §. 163): Wagen, Karren mit oder ohne Zugthiere, Last-thiere (Württemb. Entw. Motive S. 112, Brasil. H.G.B. Art. 99),Schiffe, Barken, Nachen u. f. f. (I. I. §. 4. v. nkutao, cauporiLs 4, 9.Brasil. H.G.B. Art. 118. Prot. S. 1276). Daher auch die Dienstmänncr-anstalten (s. 8. 55. Not. 22). Wer dagegen ohne ein weiteres Trans-portmittel als seine eigene Körperkraft Sachen fortschafft, wie Fußboteu(Württemb. Entw. Motive S. 112. Prenß. Entw. Motive S. 163:da« A.L.R. II. 8. §. 2458 unterwirft sie, gleich den Privatfuhrleuten, le-diglich dem bürgerlichen Recht), Lastträger und Gepäckträger, Ablader u.dgl. oder sich doch uur auShülfsweise anderweitiger Transportmittelbedient ist nicht Frachtführer. Vgl. Maaßen, Centralorgan I. S. 13V ff.Au erb ach, Handelsges. S. 24. 25.

7) §. 46. Not. 26. Die Inhaber vouFähren" stellt A.L.R. II. 8. z. 2457allgemein den Rhedern gleich. S. auch Z. 44. Not. 15. g. E.