Cap.II.Dic einzclnenGeschäfte.§.S5.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.4.467
ä) Die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere
Personen.
8. 55.
Die Geschäfte dieser vierten Klasse von Handelögewerben ^)sind pontencirte ^) Handelsgeschäfte.
1) Der Loäs <Zs comm. ai-t, 632. Z. 3. nennt „Jede Unternehmung von
— Agentschaften, von GeschäftSbureaur, von Anstalten zu Verkäufen mit-telst Versteigerung —." Z. 4. „Jede — Mäkler-Operation." Gleich Sar-din. 672. ke^owra. 602, jedoch Agentschafien nur wenn zu öffentlichemNullen (instituits g, comoäo pudblico). Neap 611, jedoch nur Handels-agenlschaften. Freiburg . 4. Z. 3. „alle Agentschafts-, Geschäftsführungs-und Auctionsverkaufs-Unlernehmungen." Holl. 4. „Alle Handlungen von
— Mäklern, Inhabern von Verwallungscoinptoiren, von öffentlichen ein-heimischen wie sremden Fonds, allein in ihrer Eigenschaft als solche.'Portug. 204. „Mäkler-Operationen." s, Art. 100. Bnenos Aires 7. „Je-des Makel- oder Versteigerungsgeschäft." Rufs. Art. 2. 117S. „Makler-geschäfte." Vgl. Span. 62. Brasil. 35. Bad. Lor. Anh, S. 1. „Ge-schäftsführungen für den Handel, Anstalten zu Verkäufen in Versteigerungs-gewölben, Mäkler-Operationen." Hamb. H.G.O. Art. 10. „Jede Unter-nehmung von Faktoreineu, Maklergeschäfte, ausgenommen diejenigen, welcheGrundstücke betreffen." Bremer H.G.O. §. 18. „Mäklergeschäfte." —Württemb. Entw. Art. 3. Z. 6. „Unternehmungen von öffentlichenVersteigerungen, Corrcspondcn;-, Commissions- und Geschäfts-Bureaur,Leihhäuseru,Tontiuen, Sparkassen, Wittwen-uud Waisen-Kassen.' R. H. G. B.Art. I. Z. 4. Wer gewerbsmäßig — „sür fremde Rechnung, sei es ineigenem oder fremdem Namen zahlt oder einkassirt oder andere Verträgeschließt." Z, 5. — „Verträge zwischen anderen Personen vermittelt."Nach den Motiven S. 16—13. 23. gehören unter Ziffer 4 der Commis-sionär und der s. g. „Agent." Unter Ziffer S. sind begriffen alle Artenvon Mäklern, die obrigkeitlich bestellten oder nicht bestellten Versteigerer;die Nachweisungsbureanr sür Käufer und Verkäufer, Miether und Ver-miether, Arbeiter und Arbeitsgeber, Dienstboten uud Dienstherrschaften;c.;endlich die mit Verbürgnug verbnndenen Vermittelungen, wie die Crcdit-briefe der Banquiers. „Lauter Mandatsverträge." Der Auftraggeber desVermittlers braucht nicht Kaufmann zu sein. I. Pr. Entw. §. 5. Z. 7.„Wer Unternehmungen zur gewerbmäßigen Vermittelung vou Geschäftenzwischen anderen Personen errichtet oder hält." II. Pr. Entw. Art. 2.Z. 8. „Wer Anstalten zur gewerbmäßigen Vermittelung vou Geschäftenzwischen anderen Personen unterhält." Motive S. 3. „Hierhin gehören
30 * .