468 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Erforderlich ist:
I. Gewerbcmäßige Vermittelung oder Ausschließung vonHandelsgeschäften für andere Personen.
Durch die „Vermittelung" wird bezeichnet insbesondere derMäkler , welcher in der Regel nicht selbst abzuschließen hat. JederMäkler für Handelsgeschäfte, gleichviel ob befugter — wie in Folgeder Freigcbung des Mäklcrgewerbes durch H.G.B. Art. 84. S. 2.die Negel — oder unbefugter, ist Kaufmann, und seine Vermit-
Untcrnchmnngcn von Agenturen, Evmmissivns- und Korrespondenz-Gc-schästöbureaur, sowie andere ähnliche Anstalten zur gewcrbmäßigen Ver-mittelung von Geschäften zwischen anderen Personen." Bei der Berathungin Nürnberg wurde, wohl mit Rücksicht auf die bei der ersten Besprechungdieses Artikels Mnßertcn, jedoch nicht protocollirten Ansichten, vonder NcdactionScommission diese ganze Klasse ausgeschieden (Prot. S. 14.525. 531), und auch der Antrag, die Handels-, Schiffs- und Börsenmäklerals Kaufleute zu bezeichnen, nicht unterstützt, weil den Mäklern jeder kauf-männische Geschäftsbetrieb aus eigene Rechnung untersagt sei. Prot.S. 535. Daher fehlt die Klasse im I. Nürnb. Entw. Art. 2. Inzweiter Lesnng beantragte der Referent „die nicht amtliche Vermittelungvon Handelsgeschäften für andere Personen" als Handelsgeschäft anzuer-kennen. Prot. S. 1264. Es sollten damit die amtlich bestellten Handels-mäkler, von welchen als mit einer öffentlichen Fnnction beauftragten Per-sonen man nicht sagen könne, daß sie mit ihren Funktionen ein Gewerbebetrieben, ausgeschlossen, dagegen die nicht verpflichteten Vermittler, welchetheils Agenten, theils nneigentlich Commissionäre genannt zn werden Pfle-gen, bezeichnet sein. Doch wurde mit 8 gegen 7 Stimmen die Streichungder Worte „nicht amtliche" beschlossen, weil diese Vermittelung ein geradeden HaudelSmäklern obliegendes Handelsgeschäft sei, zugleich die Worte„und Abschließung" beigefügt, nm auch die Thätigkeit der „Agenten" zuumfassen. Der Antrag auf Streichung dieser Klasse ward mit 10 ge-gen 5 Stimmen abgelehnt. Prot. S. 1294. 1235. Demgemäß lautetII. Nurnb. Entw. Art. 255. Z. 4. „Die Vermittelnng oder Abschlie-ßung von Handelsgeschäften für andere Personen." Zur dritten Lesungwar jedoch von Bremen der Antrag (Monit. 262) gestellt, hinzuzufügen»die Geschäfte der Handelsmäkler sind nicht Handelsgeschäfte," und mit13 gegen 1 Simme angenommen, im Hinblick auf H.G.B. Art. 69 Z, 1.Art. 4. Prot. S. 4560. Dagegen ward der Antrag, die Vermittelnngs-gcschäfte der Mäkler überhaupt, auch abgesehen von den Handelömäklern,auszuschließen, abgelehnt. Prot. S. 5064. 5065.2) Oben S. 299. 305. 306.