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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
delsmäkler unterliegen somit nur den Art. 66 ff. aufgestellten Normen,die Vermittelungsgeschäfte der Privathandelsmäkler zum Theildenselben?), überdies aber den allgemeinen Regeln des vierten BuchsTit. 1. von den Handelsgeschästen. Die mit Überschreitung ihresAmtskreiseS von den Handelömäklern eingegangenen, ihnen also ver-botenen Geschäfte (H.G.B. Art. 69), sind insoweit Handelsge-schäfte, als sie es für Nichthandelsmäkler wären, und durch den ge-werbemäßigen Betrieb solcher Geschäfte werden auch sie hinsichtlichaller an den Kaufmannsstand geknüpften Rechtssätze zu Kaufleuten
Durch die „Abschließung" werden bezeichnet: der Kom-missionär, dessen Geschäftskreis zugleich Art. 272. Z. 3. ange-hört, der Agent und der Versteigerer, auch der Mäkler , so-fern er sich nicht auf die Vermittelung beschränkt").
Versteigerer i°) ist, wer gewerbsmäßig für Rechnung ge-nannter oder ungenannter Auftraggeber Waaren an den Meistbie-tenden veräußert, Lieferungen und anderweitige Leistungen an denMindestfordernden begibt. Ob derselbe obrigkeitlich bestellt, bez.concessionirt ist oder nicht, begründet keinen Unterschied — nur dieden Handelsmäklern amtlich zugewiesenen oder gesetzlich gestatteten")Versteigerungen sind nicht Handelsgeschäfte. Daö bloße Halten einesVersteigerungslocals (Waarenbörse) ^) ist kein Handelögewerbe, da
7) Mein Gutachten S. 44—46. v, Hahn I. S. 199 sf,
8) Oben S. 343. 344. v. Hahn I. S. 176. 177.
9) Meine Kritik des Preuß. Entw.'s I. S. 47. v. Hahn I. S. 167. 170.177.
10) Genauere Bestimmungen über solche enthält das Russ. H.G.B. Art. 2334—2366, Brasil. Art. 68—73, Buenos-Aireö (Zeitschr. f. Handelsr. VI-S. 124).
11) So nach zahlreiche:! Mäklerordnungen, nach der Preuß. Gew.O. v. 17.Januar 164S §. 53. mit Erlaubniß des Handelsministers, dem Russ.H.G.B. Art. 2367—2378, 2448—2456, neueren französ. Gesetzen (Zeitschr.f. HandelSr. Bd. II. S. 123. Bd. V. S. 587. Bd. VII. S. 157), u. a.m.Der entsprechende Art. 69. des II. Pr. Entw.'s, I. Nürnb. Entw. Art. 66,ist in zweiter Lesung, wegen der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse,gestrichen worden, Prot. S. 967, aber aufrechterhalten in Preuß. E.G.Art. 9. §. 3, Bayer. Art. 33, vgl. Lübeck Art. 11.
12) Wie z. B. im französ. Recht und den nachgebildeten Gesetzgebungen. S.Not. 1, und Vinesns I. x. 136, karäessus I. Nr. 44, SloliuisrNr. 45, Orillard Nr. 344, NouAnier I. x. 437—439. Die Aus-