Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.DieeinzelnenGeschäste.§.55.SnbjectiveGrundgeschäfte,H,G,B,Art.272Z.4.471

solches eine nur factische, nicht rechtliche Vermittelung von Handels-geschäften begründet; so wenig als das bloße Halten von Packhöfen,Docks u. dgl. wo Waaren niedergelegt und von Kauflustigenbesichtigt und gekauft, aber von anderen Personen, als dem Inhaberdes Packhofö u. dgl., veräußert werden.

Agent ^) ist ein Jeder, der selbständig und gewerbsmäßig,

schließung dieser Klasse bemerken ausdrücklich die Motive zum Preusz, E.G.und der Bericht des Preuß. Herreuhauses über deuselben (Vcrhaudl, S.312, 495>.

13) ?ar6sssus I. Nr. 46, Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32.S. 388, Russ, H.G.B. Art. 2. Z, ö. Art. 2063-2113, Brasil. Art. 3798, Buenos Aires Art. 125 ff., die neueren Gesetze über Warrants(Zeitschr. f. Handelsr, II. S. 113 ff. VI. S, 536 ff. VII. S. 406 ff.).S. S7. Not, 30, §. S9. Not. 13.

14) Der Begriff des Agenten nach bisherigem Sprachgebrauch ist höchst schwan-kend, der Name so weit, daß er Jeden umfaßt, der iu fremdem Interessethätig ist, somit auch den Commissionär, den Mäkler, jeden Handelsbe-vollmächtigten undHandlungögehüIfen, S. Röhr ich, die Stellung der kauf-männischen Agenten (Einladungsschrift znr Prüfung der öffentlichen Handels-lchranstalt in Chemnitz18S6), u. Abriß S. 16Iss. Brin ckmann, Lehrb.K. 107.Not. 4 7 und Archiv f. civil. PrariS Bd. 32. S. 383 behandelt ihn zuenge als Kommissionär lwas er jedenfalls nach D.H.G,B. Art. 360. S. 3.nicht ist), oder als Jnstitor was er sein kaun, aber im Falle der Ueber-nahme einzelner Aufträge nicht ist, nie als Vermittler was er seinkann, wenngleich anders als der Mäkler, da er stets nur die Interessenseiner Vollmachtgeber wahrnimmt (U. des A.G. zu Cöln v. 22. Juni 1837Mein. Archiv 26, 1. S. 89,^ U. des O.T. zu Berlin v, 8, April 1851sStrieth. II. S. 54^). Vgl. Zeilschr. f. Handclsr. I. S. 158161, II. S. 404-409. Daß die Agenten unter die hier dargestellte Klasse von Handels-gewerben gehören, ergibt Not. 1., s. auch Thöl S,36, v. H ah n I.S. 155157.116.117.128. BrirS, 277, Beschl. des KrcisgcrichlS zu Pose» (Busch's Archiv I.S,400>, V. des Bayer. J,M, v. 15. Februar 1862. Die Motive z. R.H,G,B.S. 16 bemerken:Das Gewerbe Desjenigen, welcher für fremde Rech-nung in fremdem Namen Verträge schließt. Es gehört dahin ders.g. Agent, welcher für ein Weingeschäft, oder für ein anderes Handelöge-werbe, an einem auswärtigen Platze Aufträge für seiu Haus zu erhaltensucht; der Agent einer VersicherungSgesellschast, einer (Tonline, Leib-rentengcsellschaft, Sparkasse» Dampfschifsahrtsgesellschaft; derjenige, dessenGewerbe darin besteht, daß er anderen Personen Capitalien darlehnöweisebeschasst, oder ihnen ihre Capitalien belegt; das Einkassircn und Zahlen