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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
aber weder als Kommissionär noch als Mäkler, für fremde Rechnungund in fremdem Namen in Handelsgeschäften thätig ist. Sein Ge-werbe besteht darin, daß er sich in eigenem Namen erbietet, fremde
für fremde Rechnung." — Eine gesetzliche Feststellung des Begriffes istnicht erfolgt, doch ist derselbe bei verschiedenen Gelegenheiten in der imTcrt festgestellten Weise zur Sprache gekommen, insbesondere behufs Ab-grenzung von den unselbständigen Handlungsbevollmächtigten, welche meistHaudlungögehülfen sind. Allgemein ward anerkannt, daß sie Bevollmächtigteaußerhalb eines Dienstverhältnisses seien, sür sich Kaufmannund Principal sein, für sich uud dritte Personen, mehrere Kaufleute, Ge-schäfte machen können; zu enge aber bezeichnete man sie mehrfach als Spe-cialbevollmächtigic für bestimmte einzelne Geschäfte: ein etwaiger festerLohn trete wohl nnr in Form garantirter Provisionen auf. Mau meinteauch, nach Verschiedenheit der Vollmacht sei der Agent bald Mandatar,bald Makler, bald Neiseuder (d, h. doch wohl uur, daß sein Mandat ver-schiedenen Inhalt haben könne). Prot. S. SS. 103 — 108. Der demge-mäß in erster Lcsnng beschlossene Art. 55 „Die Bestimmungen dieses Titelsüber Handlnugöbcvollmächtigte finden nur auf solche Personen Anwendung,welche zu dem Auftraggeber iu einem Dienstverhältnisse stehen. Für an-dere Handlungsbevollmächtigte (Handelsagenten) sind, in Ermange-lung von Handelsgebräuchen, die allgemeinen bürgerlichen Gesetze maß-gebend", — ward jedoch in zweiter Lesung beseitigt „da manche Bestim-mungen des Titels VI. auch auf solche Personen Anwendung finden, welchenicht in einem Dienst- oder Abhängigkeitsvcrhältnisse zudem Principal stehen, und insbesondere selbständige Handels-agenten in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht (namentlich H.G.B.Art. 290. 297. 29S) beurtheilt werden müßten." Prot. S. 963. Alsdann in zweiter Lesung diese Klasse der Handelsgeschäfte wieder aufgenom-men wurde (f. Not. 1), schaltete man hinter „Vermittelung" das Wort„Abschließnng" ein, um „die Abschließuug vou Verträgen infremdem Namen (die Thätigkeit der Agenten)" zu umfassen.Prot. S. 1295. Ebenso ward in dritter Lesung anerkannt, daß die Vor-schriften des H.G.B.'s über die Handlungsrcisenden sich nur auf reisendeEommiö, nicht aber auf andere Handlungsreisende, insbesondere dies. g. ProvisionSreisenden und Agenten, — selbständige, Manda-tare, Agenten, s. g. Provisionsreisende, solche, die das Geschäft betreiben,für verschiedene Häuser zu rciseu — beziehe, deren Stellung und Rechts-verhältnisse so verschieden seien, daß sich allgemeine Grundsätze darübernicht anfstcllen ließen; demgemäß ward an Stelle des Art. 46 S. 4 zwei-ter Lesung der jetzige Art. 49 gesetzt, Prot. S. 4515 — »517, — wasz. B. Brir S. 67. 277 verkennt.