Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.55.ObjcctiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.4. 473

Geschäfte in fremdem Namen zu vermitteln, abzuschließen oderauszuführen. Er ist stets Bevollmächtiger eines oder mehrererHandlungshäuser, auswärtiger oder desselben Platzes; der Kreisseiner Machtgeber ist aber principiell stets ein unbeschränkter under steht als Agent zu keinem derselben in dem unterge-ordneten Verhältnisse eines Handlungsbevollmächtig-ten^) znmPrincipal, oder gar in dem Dien st Verhältnisseeines Handlungsgehülfen. Er bezieht daher selten einen festenGehalt, in der Regel eine schwankende, wenn auch dem Minimalbetragenach fixirte Provision^). Er ist betraut entweder mit bestimmten einzel-nen Geschäften, oder mit einem ganzen Geschäftöcomplcre, häufig für un-bestimmte, längere Dauer. Er führt seine Geschäfte entweder von einemfesten örtlichen Mittelpunkte auö, oder umherreisend: wandernder Han-delsagent, Provisionsreisender Daß daö Gewerbe des Agenten sicheiner dem Publicum kundgemachten Anstalt, einem Geschäftsbureauu. dgl, darstelle, ist nicht erforderlich Hiernach bestimmt sich, ob die

14a) Im technischen Sinne des H.G.B.'s Art. 47 ff. s. Art. 290. 297. 298,n. v. Hahn a. a. O.

15) Auch der Handlungsgehülfe kann mit Genehmigung des Principals fürsich oder für Dritte Geschäfte schließen, auch er kann eine Provision nebenoder statt Gehalts beziehen allein für ihn ist Ausnahme, was für denAgenten die Regel bildet. Prot, S. 104. Es gibt Agenten, welche sichauf die Vermittelung beschränken, wie die Mäkler, o. Stubeurauch,Handbuch S. 146, so namentlich die Spccialagenten, mitunter sogar dieGeneralagenten der Versicherungsgesellschaften, allein diese Beschränkungliegt nicht im Begriff, v. Hahn 1. S. 156. 157.

16) Prot. S, 1»7. 4515 4517. Oesterr. Ges. überwandernde Handels-agenten" vom 3. Nov. 1852. v. Stubeurauch, Handbuch S, 137.138. 145147. Brir S. 67. 277. v. Hahn I. S, 157.

17) Wie die sranzos. Doctrin, z. B. ?arc!sZ8us I. Ar. 42. 43, ülollZ-uiörI. p. 427 t?., kivisis x. 671, annimmt. Auch die Motive z. Pr. Entw.(s. Not. 1) S, 6: dnrch den Ausdruckwer Anstalten unterhält" wirdangedeutet, daß diejenigen, welche nur persönlich, wenn auch gewerbmäßig,Geschäfte zwischen anderen Personen vermitteln, wie Agenten und Com-missionäre, ohne daß ihr Gewerbe durch die Errichtung eines Etablisse-ments lBurcau) in die Erscheinung tritt, nicht zu den Kaufleuten gerech-net werden. Daö fällt bei der jetzigen Fassung fort. Zwar wurde gegendie Bemerkung, daß das bloße Vermitteln von Handelsgeschäften an undfür sich nicht als kaufmännischer Betrieb gelten könne, erwidert, daß nurder selbständig etablirte Geschäftsmann gemeint sei, Prot. S, 1295, doch