474 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
sogenannten General- und Unter-Agenten der Versicherungsgesell-schaften und Banken als Kaufleute zu erachten sind, oder nicht. Siesind Kaufleute, sofern sie, abgesehen von sonstigen Handelsgeschäften,als Agenten in dem vorstehend dargelegten Sinne erscheinen, z. B.sich erboten haben oder erbieten, überhaupt Agenturen aller oder ge-wisserArt zu übernehmen; sie sind bloße Handlungsbevollmächtigte,meist zugleich Handlungsgehülfen bez. Beamte, sofern sie nicht blosthatsächlich, sondern principiell lediglich zu einem oder mehreren be-stimmten Handlungshäusern (Versicherungsgesellschaften, Banken) ineinem Unterordnungsverhältniß stehen und stehen wollen^).
hat damit offenbar nur der Gegensatz zum unselbständigen Handlungsbe-vollmächtigten, insbesondere dem Handlungsgehülfcn bezeichnet werden sollen.WaS Busch (Archiv I. S. 189) hierüber bemerkt, ist nur unklare Tautologie.16) Vgl. §.43. Not. 10. H.G.B. Art.234. Es sind zwei in der Regel mit einander ver-bundene und vermengte Fragen zu scheiden: 1) Ist die Agentur einer Ver-sicherungsgesellschaft eine Zweigniederlassung derselben, daher die Ge-sellschaft am Sitze der Agentur zur Anmeldung und Eintragung der-selben in das Handelsregister verpflichtet? 2> Ist der Agent der Ver-sicherungsgesellschaft selbst Kaufmann, und deshalb für seine Personin das Handelsregister einzutragen? Die Beantwortung der zweiten Frage,welche hier allein in Betracht kommt, ist von der Entscheidung der erstenvöllig unabhängig. Die Agentur kann Zweigniederlassung und dennochder Agent selbst als solcher Kaufmann sein; es kann die Agentur keineZweigniederlassung sein, und gleichwohl der Agent als solcher Nichtkauf-mann; die Agentur kann Zweigniederlassung sein, und der Agent als sol-cher nicht Kaufmann; die Agentur nicht Zweigniederlassung, und der Agentals solcher Kaufmann. S. auch die Urtheile des Kammergerichts zu Berlin (Deutsche Gcrichtszeitung v. 1863. Nr. 51). In der Regel hat man den Agenten,sowohl Special-wie Generalagenten der Versichernngsgesellschaften, selbst sol-chen, welche mehrere Agenturen führen, schlechthin die Kaufmannseigenschaft be-stritten, weil dieselben nicht selbständig Handelsgeschäfte treiben, nur Bevoll-mächtigte der Gesellschaft seien und in deren Namen contrahirtcn, nicht selbstän-dige Vermittler. (Centralorgan I. S. 201.202.213.214,269. II. S. 43.80.196.216.217.) Einige Gerichte erkennen dagegen die Agenten schlechthin als Kauf-leute an <eoZ.I. S. 213), unter Umständen das KreiSgcricht zu Weimar (Bl.f. Rechtspfl. in Thüringen Vo. X. S. 179). Von den Vertheidigern derersten Ansicht wird verkannt, daß jeder Agent, ja jeder Commissionär, Be-vollmächtigter ist, daß ein Gewerbe anch darin bestehen kann, fremde Auf-träge in fremdem Namen auszuführen, lMotive z, N.H.G.B. S. 16. „DerAgent ist dadurch Kaufmann, daß er ein Gewerbe aus der Ausführungvon Mandaten macht"), daß entgegengesetztenfalls kein Agent Kaufmann