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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
wohnlich, den Transport der Auswanderer vermitteln. Die Dienst-mannsinstitute -2) sind Frachtführer bez. Spediteure, sofern sie selbstden Transport von Gütern ausführen, oder die Besorgung solchenTransports übernehmen; sie sind dagegen Handelsagenten, sosern sienur die Abschließung von Transportverträgen zwischen Frachtführern und dem Publicum vermitteln, oder für Frachtführer die Transport-verträge mit den sich Meldenden abschließen. Auch die Vermittelungoder Abschließung solcher Geschäfte, welche nur um ihrer Beziehungzu dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns willen als Handelsgeschäftegelten, gehört hierhin. So sind Kaufleute die Inhaber von Dienst-und Stellen-Nachweisungsbureaur für Geschäftsgehülsen und Fa-brikarbeiter 22), nicht aber für Gesinde, ländliche Arbeiter, militärischeStellvertreter u. dgl. —
«) Geschäfte des Buch- und Kunsthandcls und der Druckereien.§. 56.
Diese letzte Klasse (H.G.B. Art. 27 2. Z. 5.) fehlt in allenneueren Handelsgesetzbüchernwenngleich einzelne Categorieen der-selben unter andere 2) Klassen der objectiven oder subjectiven Han-
22) Vgl, §. 54. Not. 6. Dafür: u. des Handelsgerichts zu Cöln v. IS Mai1862, Auerbach, HandelSges. S. 24. 2S, Maassen im CentralorganI. Nr. 25; dagegen, weil der Localtransport ausgeschlossen: CentralorganI. Nr. 17, aus ganz unrichtigen Gründen: Busch, Archiv I. S, 131 ff.
23) Brinckmann a. a. O. S. 334.
1) Nur das Rufs. H.G.B Art. 645 bestimmt, daß „Bereine, welche sich zurHeransgabe von Büchern oder anderen Erzeugnissen der Wissenschaftenund der Literatur bilden, in die Categorie der Handelscomvagnicen gehö-ren." Die Beweiskraft der Handelsbücher der Buchhändler wurde allge-mein anerkannt: (Häusel) Ueber den Beweis durch Handelsbücher S. 67,das A.L.N. II. 8. Anh. §, 110 erkennt ihnen ausdrücklich Wechselfähigkeitzu, die meisten Statuten der Preuß. KaufmannScorvorationen zählen sieunter den Kauflenten auf, und das J.M.R. v. 11. Dec. 1820. (Ergänzungenzu A.L.N. II. 8. §. 479 ff.) rechnet sie zu diesen. DaS Leipziger Han-delsgericht zog die Streitigkeiten zwischen Autor und Verleger vor sich(Haubold, Sachs. Privatr. II. §. 434. Not. i). S. auch Pöhls, Han-delsrecht I. S. 161. 238 ff., Mittermaier, D. Privatr. II. §. 575,C. F. Koch, Preuß. Privatr. §. 407, Fischer-Blodig tz. 91 sf. U.A.—
2) Umsatz- (Kaus- und Licfcrungs-), Eommissions-, Agentnr-Geschäfte. DerVerleger ist dem Fabrikanten verwandt, ebenso der Buchdrucker demselbenoder dem Handwerker, unterscheiden sich aber doch von beiden. Vgl. z. 47.Not. 66.