Cap.II.DieeinzelnenGcschäste.§.56.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.6.177
delsgcschäfte fallen. Eine Zusammenfassung derselben als einer be-sonderen Klasse 3) ist um so angemessener, als einerseits die rechtlicheNatur mehrerer in dieselbe gehörigen Geschäfte nicht unbestritten ist,
3) Der Württemb. Entw. Art. 374—380 beschränkt sich auf die Regelungdes Verlagsverirags, s, jedoch Motive S. 6S0. Im R. H. G. B. undI. Pr. Entw. findet sich keine Erwähnung. II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 7:— Kaufmann ist — „wer gewerbsmäßig den Verlag von Schriften oderden Verlag einer Zeitung betreibt," Die Motive S. 8 heben hervor, daßdiese Geschäfte wohl schon unter Art. 2. Z. 1 gebracht werden könnten,daß indessen die ausdrückliche Erwähnung angemessen erschien, um alleZweifel zu bcscuigcn. In erster Lesung ward zunächst die Subsnmtiou der„durch buchhäudlerischc Unternehmungen begründeten Vcrtragsvcrhältnisse"unter die objectiven Handelsgeschäfte abgelehnt, Prot. S. 413. 516, so-dann die Fassung angenommen: „Kansmaun ist — wer gewerbsmäßigBnchhändlergeschäflc betreibt", und dabei anerkannt, „daß auch die Mnsi-kalien- und Knnsthandlungen gemeint seien." „Der Bemerkung, daß mauhier recht wohl nur von „Vertagsgeschäfren" sprechen könne, weil die Sor-timentöbnchhandlnngen schon in Z. 1, und die Commissionsbuchhandlungenin Z, 5 (jetzt Art. 272. Z. 3) getrosfen seien, wurde keine Folge gegeben,da das buchhändlerische CvmmissionSgcschäft von den eigentlich kaufmän-nischen CommissionSgeschäflen verschieden sei." Prot. S. 631. 636. SoI. Nürnv. Entw. Art. 2. Z, 6. In zweiter Lesung war die Fassungbeantragt worden „Der Verlag von Schriften, Zeitungen oder Kunstwer-ken, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels." Prot.S. 12K4. Der Nedactionsantrag „Der Verlags- nnd Sortimentsbuchhan-del, der Verlag von Zeirungen, Journalen, Zeichnungen, Mnsikalicn uudKunstwerken aller Art" wurde mit 12 gegen 3 Stimmen abgelehnt, weilalle' diese Geschäfte auch in der obigen Fassung begriffen seien; dochwnrdc der Redaclionscommission folgende allgemeinere Fassnng anheimge-geben „Die Verlags- nnd sonstigen Geschäfte des Buchhandels." Auchward mit 8 gegen 7 Stimmen beschlossen, der Buch- Slcindruckereien undähnlicher Anstalten hier, oder zu Art. 272. Z. 1, Erwähnuug zu thun,weil auch diese Geschäfte häufig in einer solchen Ausdehnung betriebenwürden, daß sie ohne kaufmännische Einrichtung und ohne rechtliche Gleich-stellung mit anderen Handelsgeschäften nicht zu bestehen vermöchten —trotz des Bedenkens, daß dieselben, wenn sie das Papier ankauften, schonunter Art. 271. Z. 1, und wenn ihnen dasselbe geliefert würde schon un-ter Art, 272. Z. 1 fielen: weil damit doch nicht alle Geschäfte der Buch-drnckereien getroffen würden; und gegen das Bedenken, daß die bloße Aus-dehnung des Geschäftsbetriebs an sich nicht über dessen Character entschei-