Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites'Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte.

andererseits der Buch- und Kunsthandel durch die Natur seines Ob-jects sich wirthschaftlich wie rechtlich in zahlreiche Beziehungen vondem sonstigen Waarcnhandel unterscheidet, und vielfach eigenthüm-lichen Usancen unterliegt^). Nähere Bestimmungen über die hierhingehörigen Geschäfte enthält das H.G.B, nichts.Dasselbe unterscheidet:

1) Die Verlagsgeschäfte: s. g. Verlagshandel. DasGewerbe der Verlagsbuchhändler und der Kunstverleger besteht inder Vervielfältigung und Verbreitung literarischer und künstlerischerErzeugnisse. Ein gewerbemäßiger Betrieb von Vcrlagsgeschäftenkann auch für einen Nichtbuchhändler bestehen, z. B. für den Re-dacteur einer in dessen Selbstverlag erscheinenden Zeitschrift oderZeitung, welcher mit den Mitarbeitern Verlagsverträge schließt °).Dieser gilt als Kaufmann, da die Wortesowie die sonstigen Ge-schäfte des Buch- und Kunsthandels" nicht eine Einschränkung aufdie zum Buch- und Kunsthandel gehörigen Verlagsgeschäfte be-zwecken 7). Anders die Verlagsgeschäfte des Redacteurs einer im

den könne. Prot. S. 1235. 1296. Demgemäß der mit der jetzigen Fas-sung übereinstimmende II. Nürnb. Entw. Art. 256. Z. 5.

4) Dagegen Endemann, Kritik S. 21. S. jedoch O. Wächter in derZeitschr. f. Handclsr. II. S. 480. 481. 501. 502. 544. Auch im öffent-lichen Recht nimmt der Buchhandel eine Sonderstellung ein, und Pflegt,selbst unter der Herrschaft der Gcwerbefreiheit, mannigfachen mit der Preß-gesetzgebung in Verbindung stehenden Beschränkungen zu unterliegen, z. B.Preuß. Preßges. v. 12. Mai 1851. §. I., Preuß. Gcw.O. v. 17. Jan.1845. §. 174, Oesterr. Gew.O. §. 1619. 94, Württemb. Gew.O. Art. 11,K. Sächs. Gewerbeges. Z. 8, Bad. Gewerbeges. Art. 31. Z-Iasss II.Nr. 928.

5) Was mit Recht im Prenß. Abgeordnetcnhause (Verhandl. S. 391) als einUebelstand hervorgehoben wurde. Es bleiben die Landesgesetze maßgebend,denen jedoch, gemäß H.G.B. Art. I, die Handelsgebräuche vorgehen. Ueberdie einschlägigen Lehren f. namentlich das gediegene Werk von O. Wäch-ter, Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertragund Nachdruck. 1857.

6) Solche liegen nicht in der bloßen Gestattung des Abdrucks von Artikeln.Wächter a. a. O. S. 313, 314. Druck und Vertrieb imSelbstverlag"sind auf Seiten des Autors nie Handelsgeschäfte. Motive z. Württemb.Entw. S. 690. Orillarä Nr. 262.

7) Vgl. die Not. S mitgetheilte Stelle der Protok. S. 1296. Der dort ab-