Cap.II.Die einzelnenGeschäste.§.56.SubjectiveGrundgeschäfte.H^G.B.Art.272.Z.5^79
Selbstverlage erscheinenden Encyclopädie, eines nicht zum periodischenErscheinen bestimmten Almanachs u. dgl., da hier nur ein einzelnesUnternehmen, nicht ein Gewerbe vorliegt.
Zu den Verlagsgeschäften gehört nicht allein der eigentlicheVerlagsvcrtrag: die vertragsmäßige Veräußerung des Verlagsrechtsdurch Schriftsteller, Komponisten, Künstler an einen Buch-, Musika-lien- Kunsthändler, welcher die Verbindlichkeit zur entsprechendenVervielfältigung, Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung über-nimmt; sondern mancherlei andere ähnliche Geschäfte^"). So dieVeräußerung eines Manuscripts oder Kunstwerks bez. dessen Ver-vielfältigungsrechtes unter der gleichen Verpflichtung des ErWerbers,jedoch ohne Uebertragung dcö ausschließlichen Verlagsrechts oder ohneUebertragung des Verlagsrechts überhaupt, da dem Veräußerer sol-ches fehlt, z. B. an einem neu aufgefundenen klastischen Schriftstel-ler, an einer antiken Statue. Ferner der f. g. CommissionLdebit:
gelehnte, weil in der jetzigen Fassung schon enthaltene Nedactionsvorschlagstellte neben den Verlags- und Sortimentsbuchhandel den Verlag vonZeitunqen zc. S. Nasse II. Nr. 1392. ^ laugst Nr. 2020. Oril.larä Hr. 264. ?arclsssus I. Nr. 15 will sogar jeden Herausgebervon nicht eigentlich wissenschaftlichen Zeitschriften (ris rsuäaut campte yueü'sveueinerits ou 6'odjets, en Huel<zus sorts <lu cloinaine conirriun?)als Handelsmann angesehen wissen; eine Gesellschaft, welche der Autoreines Werkes mit Anderen behufs Verbreitung desselben auf gemeinschaft-lichen Gewinn eingeht, soll eine Handelsgesellschaft sein — während derPariser Appellhof sogar einer Gesellschaft dieser Art zwischen Autor undVerleger diesen Character aberkannte: ^1 au 2st a. a. O. Uebrigenö kannder Eigenthümer einer Zeitung von dem Herausgeber verschiede» sein.(Unger nnd Glaser in der Deutschen Gerichtözeitung 1864. Nr. 7).Dann entscheidet, auf wessen Namen das Unternehmen geht, oben S. 331.332.
7a) S. Wächter §. 19 — 35. Diese sind auf Seiten des Verlegers Handels-geschäft, nicht auf Seite des Autors: ^lauast Nr. 2024. 2020, Lassea, a. O., Motive z. Württemb. Entw. S. 690. Aeußerung der Negie-rungscommissarien im Bericht des Preuß. Abgeordnetenhauses (Verhandl.S. 391). Die K. Sächs. Auöführungsv. v. 30. Dec. 1861. §. 8. Z. 7weist den Handelsgerichten auch zu „die nach dem Gesetze, den Schutz derRechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, v.22. Febr. 1844, zu entscheidenden vrivatrechtlichcn und strafrechtlichen An-gelegenheiten."