Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel >md die Handelsgeschäfte.

der Autor behält das Verlagsrecht, der Buchhändler verpflichtet sichzur Vervielfältigung und zum Vertrieb, oder auch nur zu letzterem,auf Rechnung und Gefahr des Autors; die Veräußerung des Ver-lagsrechts ohne Verpflichtung deS Erwerbers zur Vervielfältigung nach Umständen kann ^) solche Veräußerung in dem bloßen Ver-kauf eines Kunstwerks durch den Künstler oder den Eigenthümer lie-gen; die Ueberlassuug des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtsohne ausschließliches Verlagsrecht und ohne Pflicht zur Vervielfäl-tigung.

Kein Verlagsgeschäft ist: der Ankauf aller vorhandenen Exem-plare eines literarischen oder künstlerischen Werkes wohl abereinesVerlagsvorraths" zu weiterem Absatz; die Bestellung einerkünstlerischen oder literarischen Arbeit nach angegebenem Plane, so-sern diese Arbeit nicht als selbständiges literarisches oder künstleri-sches Erzeugniß erscheint, z. B. die Lieferung bloßer vom Bestellernach Belieben zu benutzender Beiträge, die Ausarbeitung nach Mo-dellen oder Zeichnungen, die bloße Ausfeilung u. dgl. °); die Be-stellung einer musikalischen Komposition, eines Gemäldes u. dgl. zueigenem Genuß; der Vertrag über die Aufführung eines dramatischenoder musikalischen Werkes, wenngleich sür diese eine Vervielfältigungdes eingesendeten Manuscripts erforderlich ist.

2) Die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthan-dels: s. g. Sortiments- und Commissionshandel. Ge-meint sind auch der Landkarten- und Musikalienhandel, welche inder Regel vom Buch- und Kunsthandel gesondert sind; der bloßeAutographenhandel nur dann, wenn er nach buchhändlerischer Sitteorganisirt ist. Der Kunsthandel umfaßt den Handel mit Gemälden,Zeichnungen, Kupfer- und Stahlstichen, Holzschnitten, Photogra-phien, plastischen Kunstwerken aller Art, geschnittenen Steinen, Mo-saiken u. dgl. m. Sind diese Gegenstände schon gebrauchte, d. h.nicht direct von dem Autor bez. Verleger in den Handel gebracht,

8) Wächter a. a. O. S. 228 ff. Bluntschli, D. Privatr. 2. Aufl.S. 119. 120.

9) Nach einzelnen Gesetzgebungen wird schlechthin durch genaue Angabe desPlanes das Verlagsrecht des Autors und das Vorhandensein eines Ver-lagsgeschäfts ausgeschlossen! Haubold, Lehrbuch des Sächs. Privatrechts§. 135. Wächter a. a. O. S. 186 ff.