Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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481
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Cap.II.DiecinzelnenGeschäfte^.Sl>.SubjecliveGrnndqeschäfte.H,G.B,Art,272Z.5^81

so ist der Handel Antiquariats- oder Antiquitätenhan-del'«).

Zu diesensonstigen" Geschäften gehören einzelne der vor-stehend aus dem Kreise der Verlagsgeschäfte ausgeschlossenen Ver-träge, z. B. auch die Bestellung bloßer Hülssarveiten seitens desVerlegers, der Vertrag des Verlegers mit dem Redacteur einerZeitschrift, Zeitung, Encyclopädie u. dgl. "); serner die Ankäufezur Weiterveräußerung, sowohl aus feste Bestellung, wie Z, ocuMtior»;s. g. Changen; reine Commissionsgeschäftedie s. g. Commissions-geschäfte der buchhändlerischen Agenten an den Commissionsplätzen(Leipzig, Stuttgart )^), die Verkäufe der Sortimentsbuchhändler, dieSubscriptionensammlungen u. dgl. m. Nicht aber die Geschäfte derLeihbibliotheken, das Halten s g. Journalcirkel, Musikaliencirkelu. dgl., denn der Ankaus zur Vermiethung ist auch bei literärischenund künstlerischen Erzeugnissen nicht Handelsgeschäft '^). Sosernindessen Buch- und Kunsthandlungen Geschäfte dieser Art neben demBuch- und Kunsthandel betreiben, können'^) dieselben, gemäßH.G.B. Art. 273. S. 1, als Hülfsgeschäfte des Handelsgewerbeserscheinen, und hinsichtlich der Anschaffung von Büchern, Zeitschrif-ten, Musikalien durch Buchhandlungen besteht jedenfalls, nach H.G.B.Art. 274, die Präsumtion, daß' dieselbe zum Zwecke der Veräußerung,nicht der Vermiethung, geschehen sei. Bezüglich der zur Ausführungihrer Unternehmungen erforderlichen Anschaffungen an Papier u. dgl.stehen sie den Druckereien gleich.

10) S. §. 46. Not. 36.

11) U. des A.G. ZU Cöln v. 20. Nov. 1861. (Zcitschr. f. Handelsrecht VI.S, SS4), dessen Moüve freilich an die Not. 7 besprochene ?si-6kssus'schcAnsicht erinnern.

12) Wächter, Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 439, Not. IS.

13) Prot. S. S3ö. Schellwitz im Rechlölerikon II. S. 499. ö00. Hau-bold tz. 422. Wächter, Verlagsrecht S. 437.

14) Auerbach, Handelsges. S. 26. Oben §. 47. Not. 28. 8- 42. Not. 26.

15) Z. B. falls ein Abonnement mit Verloosung oder anderweitigem Ver-ünßcrungsmodus staltfindet. Anders, wo das Leihgcschäft von dem Um-satzgcschäst völlig gesondert ist. Denn alsdann dienen die Leihgeschäftenicht dem Handelsgewerbe, welches eben niemals in einer Anschaffungzum Vermielhen bestehen kann.

Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 31