Cap.ll.DiccinzelnenGeschäfte.^.27.GeschäftedesHandelSgewerbeS.H.G.B.Art.273.j8Z
Unter diese Generalclausel fallen auch die Art. 271. 272 ge-nannten objectiven und subjectiven Grund Handelsgeschäfte (§. 47—
968. u. A. Das Span. H.G.B. Art. 1199—1201 nimmt die ältere Ge-neralclausel gewissermaßen auf, indem eS den Handelsgerichten alle Streitig-keiten , welche in den Versiigungcn dieses Gesetzbuchs begriffen sind, nachdiesen als commercielle Handlungen erscheinen, nicht aber Klagen durchoder wider Kaufleute wegen Nechle oder Verbindlichkeiten, welche nicht auskausmäunischen Handlungen entstehen, unterwirft. — Der Würtlemb.Entw. Art. 3. bezeichnet Z. 1, als Handelsgeschäfte „den gewerblichenVerkehr des Handelsstandes" — dessen nähere Bezeichnung entbehrlich er-scheine (Motive S. 16.) — und Art. 816. als Handelssachen, welche vordie Handelsgerichte gehören, Z. I. „alle Ncchlsstreitigkeilen zwischen denznm Handclsstande gehörigen Personen, welche sich auf die Ausübung desGewerbs beziehen;" Z. 3. „alle Klagen Dritter gegen die zum HandelS-staude gehörigen Personen aus ihrem Gewerbe." Motive S. 682. 686.Die Quelle unseres Artikels ist N.H.G.B. Art. 4. „Handelsgeschäfte sindin Betreff deö Kaufmanns die einzelnen Geschäfte, in welchen die Betreib-ung seines Gewerbes besteht, und durch welche dieselbe möglich ge-macht oder befördert wird." Motive S. 22-—25: „Geschäfte, nichtallein Verträge, z. B. unbeanfiragte Wechselimervennon. Ohne die Ge-schäfte, in welchen die Beireibung des Gewerbes besteht, liegt das Ge-werbe todt darnieder." Der zweite Satz „findet sich nicht allgemein inder bisherigen Handelsgesctzgebung ausgesprochen, aber doch einzelne An-wendungen oesselben, und noch bei weitem mehr solcher Anwendungenfinden sich iu den französischen Urtheilssprüchen. Für den Satz spricht,daß es offenbar etwas sehr Natürliches hat, daß der Kaufmann in Betreffaller Geschäfte, die mit seinem Gewerbe im Zusammenhangestehen, also nicht nur derjenigen, in welchen es besteht, sondern auchderjenigen, auf welchen es in seiner Möglichkeit und seinem Gedeihen be-ruht, ganz gleich behandelt werde, daß also auch hier die Competcnz desHandelsgerichts, die Beurtheilung nach dem Handelsrecht und die Perso-nalhaft begründet sei." Ungeachtet der Bekämpfnng dieser Sätze, theilsals überflüssig, theils als sachwidrig und unzweckmäßig, durch Vrinck-mann (Archiv f. civil. Prans Bd. 32. S. 390 ff.), gingen dieselben mitgeringer Veränderung in den I. Preuß. Entw. §. 219. Z. 1, II. Pr.Entw. Art. 211. S. 2. über. Die Motive S. 102. zählen zu der erstenKlasse („besteht") auch die Verkäufe des Kaufmanns an die Consnmenten,und bemerken in Betreff der zweiten Klasse, daß der enge Zusammenhang,in welchem sie zu dem Handelsgewerbe stehen, ihre handelsrechtliche Naturbegründe. Bei der Berathung in Nürnberg (vgl. oben §. 21. Not, 2) wurde
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