Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
Seite
484
Einzelbild herunterladen
 

484 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

56). Außerdem «der: I) Die Realisationsveräußerungen, welche wederzu den absoluten Handelsgeschäften zählen, noch auch, als bloßer

der Antrag, die zweite Klassedurch welche dasselbe möglich gemacht oderbefördert wird," ganz zu beseitigen, nicht angenommen, weil durch dieseStreichung nicht allein zahlreiche geringsügige Geschäfte, bezüglich derendie Anwendung des Handelsrechts minder augemessen erscheine, ausgeschlos-sen würden, sondern anch viele große Geschäfte, welche hierhin gehörten,z. B. Ankäufe von Feuerungsmaterial für Fabriken, Eisenbahnen, vonMaschinen; auch werde viclsach eine Unterscheidung zwischen diesen Ge-schäften, und solchen, in welchen der Geschäftsbetrieb des Kaufmanns be-stehe, unmöglich sein, und durch den Versuch solcher Unterscheidung derfür die Abschncidnng der (Lompetenzstreitigkeiten so wichtige Satz ausgege-ben werden, daß in der Regel alle Geschäfte eines Kaufmanns als Han-delsgeschäfte erachtet würden. Anch gegen die mehrfach empfohlene ver-mittelnde Fassnng .Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte einesKanfmannS mit Kaufleuten und Nichtkauflenten anzusehen, in welchen diegewerbliche Thätigkeit eines solchen besteht/ welche auch manche die bloßeVorbereitung und Ausführung der Verträge des Handelsgewerbes betreffendeGeschäfte begreifeu sollte, ward eingewendet, daß sie zu enge alles von derPerson des Kaufmanns uud seiner Thätigkeit abhängig mache, und sohindiejenigen Geschäfte nicht begreife, welche Leistungen an ihn selbst zum Ge-genstand hätten. Daher wurden zwar die Worteoder durch welche dasselbe

befördert wird" gestrichen, dagegen mit 9 gegen 5 Stimmen beideKlassen durch die Worte zusammengefaßtAls Handelsgeschäfte sindalle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns mit Kanflcnlen oder Nichtkanf-lenten anzusehen, welche zum Betriebe eines kaufmännischen Gewerbes ge-hören." Prot. S. 413. 516. 613546. So I. Nürnb. Entw, Art.233. S. 1. Die Darstellung bei v. Kräwell S. 335 a. E. S. 336. isthiernach nicht genau. In zweiter Lesung wurde der Inhalt dieses Arti-kels in zwei Artikel zerlegt. Der eine wurde als Schlußsatz zu Art. 272.gestellt (§. 51.Not.2), der zweite erhielt die jetzige Fassung Art. 273. S. 1,dazu die erläuternden und beschränkenden Znsätze S. 2.3.S. 1 beziehe sichauf diejenigen Geschäfte, welche zwar nicht, wie die in den Art. 271. 272.aufgeführten, den Anhaltspunkt für den juristischen Begrifs eines Hand-luugsgewerbeS darbölen, aber doch aus irgend einem Grunde mitdem Betriebe eines einzelnen Handelsgewerbes conner seien

enthalte demgemäß, wie der ganze Art. 273, eine ergänzende Clanselzu den einzelnen Aufzählungen des Art. 272. Dabei sei es vollkommenangemessen, statteines Handelsgewerbes", wie früher, zu setzenseinesHandelsgcwerbcs," weil es sich nicht mehr von dem am Schlüsse des