Cap.II.DieeinzclnenGeschäfte.8.87.GeschäftedcSHandelsgewerbeS.H.G.B.Art.27S.jfi^
Theil einer zusammengesetzten Handelsoperation^), als Grundgeschäfteeines Handelsgewerbes gelten, und 2) die bloßen Hülfsgeschäfte.
I. Die gewerbliche Weiterveräußerung der zu die-sem Zwecke angeschafften Waaren, beweglichen Sachenund Wertpapiere^).
Die Nealisationsveräußerung ist nur Handelsgeschäft:
1) Wenn die Anschaffung ein Handelsgeschäft 5) ist, daher auchnicht hinsichtlich aller „Wcrthpapiere", sondern nur der durchArt. 271. Z. l bezeichneten °).
2) Wenn die Veräußerung den 8- 47 aufgestellten Erforder-nissen entspricht. Nicht z. B. die Vermiethung des Pferdeauöleihers,des Leihbibliothekars u> dgl.').
3) Wenn dieselbe als Realisationsgeschäft gemeint ist. Nichtz, B. die unfreiwillige Veräußerung bei erfolgtcr AbPfändung, beiErbtheilungen u. dgl.^). Wird hingegen ein Waarenlager in Folgefreiwilliger oder unfreiwilliger Auflösung der Handlung, sei es aus
Art. 272. berührten Grundsätze, sondern von der Beurtheilung der in ei-nem cvncreten Handelsgewerbe geschlossenen einzelnen Ge-schäfte und Verträge handle." Ter Antrag, statt „Handelsgewcrbes"zu setzen „Gewerbs" ward mit 11 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Prot.S. 1264 1297—1299. — Verfehlt ist die Bemerkung v. Kräwell'sS. 323. daß Art. 2. (? 4.) und 273. einander gegenseitig voraussetzten,vielmehr empfängt Art. 4. seineu nähereu Inhalt durch Art. 271. 272.(Grnndgcschäfte); daher ist es auch unzulässig, wie v. Stubeurauch,Haudbuch S, 346 ff., die nur als Ergäuzuug der Art. 271. 272. zu er-achtenden Geschäfte des Art. 273. an die Spitze zu stellen; und BrirS. 269. 270. 278. 280. übersieht bei seiner Classification der in den Art.271—273. geregelten Geschäfte, daß Art. 271. 272. die Grnndgeschäste fürde» Kausmaunsbegriff aufzählen, und nur dadurch die Grenze zwischenden Geschäften des Art. 272. und 273. zu ziehen ist.
3) §, 47. Not. 29 ff,
4) Ueber die Entstehungsgeschichte f. Z. 47. Not. 33.
6) Ein objectives: §. 47. Not. 2 ff. 30 ff., oder ein subjektives, z. B. fürden Verkauföcommissionär: §. 47. Not. 8b. §. S4. Not. 3.
6) §. 47. Not. 19 ff. 32 ss.
7) §. 47. Not. 24 ff. §, 66. Not, 14. 16.
8) §. 47. Not. 36 ff. Anch nicht der Wiederverkauf des zu eigenem Gebrauchoder Verbrauch angeschafften, wie Span. H.G.B. Art. 360, Württemb.Entw. Motive S. 17. S. §. 47. Not, 38,