Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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486 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

freier Hand oder durch Mäkler oder durch das Gericht veräußert,so ist die Veräußerung Handelsgeschäft.

4) Wenn dieselbe einegewerbliche" ist.' Nach dem Wortlautwürde nicht genügen, daß sie von einem Kaufmann geschieht; einSpediteur, welcher ausnahmsweise Actien zum Zwecke der Gewinn-Veräußerung anschafft, ginge durch d.ercn Veräußerung kein Handels-geschäft ein, weil solche Anschaffung und eben darum auch die ent-sprechende Nealisationsveräußerung nicht eine gewerbliche wäre. Alleindiese Beschränkung ist nicht beabsichtigt

9) Allerdings ist das Princip, daß das Gewerbe des Kaufmanns kein ab-geschlossenes ist, daher schon das einzelne, an sich nur bei gewerbemäßigemBetrieb als Handelsgeschäft erscheinende Geschäft diese Eigenschaft durchsciue bloße Zubehörigkeit zu einein gewerblichen Handelsbetrieb irgend wel-cher Art erlangt, nur für die subjectivcn Grund Handelsgeschäfte desArt. 272. ausgesprochen (tz. 51. Not. 2. a. E-), uud man könnte zwei-feln, ob der gleiche Satz auch für die Realisationsveräußerung gilt, welchekein selbständiges Grundgcschäft, sondern bloßes Glied einer Handelsope-ration ist, deren erstes Glied, die Anschaffung, als objectives Handelsge-schäft aufgefaßt ist. Und da die logische Conscquenz, welche erfordert, daßauch die Nealisationsveräußerung als objectives Handelsgeschäft erachtetwird, einmal verlassen worden, so wäre es immerhin möglich gewesen, daßdie Verfasser deö Gesetzbuchs sogar nur die gewerblichen Weiicrveräußerun-gen als Handelsgeschäfte anerkannt hätten. Allein die Not. 2. dargelegteEntstehungsgeschichte des mit Art. 272. S. 2. enge zusammenhängendenund ursprünglich verbundenen Art. 273 ergibt, daß auch hier der gleicheGesichtspunkt maßgebend gewesen ist, uud durch den Satz, Prot. S. 1297,in einem concreten Handelögcwerbe" hat nicht gesagt werden sollen:innerhalb des Kreises der gewerbemäßig betriebenen Geschäfte", denn auchdas vereinzelte Handelsgeschäft des Kaufmanns gehört seinem HandelS-gewcrbe an. Das Wortgewerbliche" ist erst bei der definitiven Feststel-lung des Art. 273. S. I. hinzugekommen, findet sich in keinem früherenEntwurf, uud es hat mit dem diese Aenderung bezweckenden Antrage, wieProt. S. 142-.. klar ergeben, nicht eine Abänderung des früher gefaßtenBeschlusses im Allgemeinen, sondern mir die Ausschließung selbst der ge-werblichen Wciterveräußerungen in Anöübung des Handwerksbetrie-bes festgestellt werden sollen. Endlich ist Art. 273. S. 2. nur erempli-est ivdieses gilt insbesondere sür die gewerbliche Weiterveräu-ßerung", und ist somit die Anerkennung auch der nicht gewerblichenWeiterveräußerungen von Seilen des Kaufmanns selbst durch die Fassungkeineswegs ausgeschlossen. S. auch Brir S. 279.