Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.ll.DieeinzelncnGeschäfte ^67.GeschäftedeSHandelsgewerbes.H.G.B.Art.273.^g'7

5) Es macht keinen Unterschied, ob die Weitervcräußerung anKaufleute oder an Nichtkaufleute, an Konsumenten^) oder zu wei-terem Umsatz oder zum Gebrauch oder Verbrauch im Handelsgewcrbegeschieht.

6) Ausgeschlossen sind, trotz ihrer Zubchörigkcit zum Handels-gewerbe, die Weiterveräußerungen von Handwerkern, in-soweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbe-triebes geschehen. In Ausübung deS Handwerksbetriebes ge-schieht die Veräußerung der vom Handwerker, wenn auch mit ange-schafftem Stoffe, angefertigten Gegenstände, und kann geschehen dieVeräußerung fertig angeschaffter fremder Waaren").

II. Die Hülfsgcschäfte >-). Darunter'werden hier verstan-den alle Rechtsgeschäfte") eines Kaufmanns, welche nicht alsGrundhandclögcschäfte für sich ein Gewerbe bilden können, aber dembesonderen Handelsgewcrbe oder auch dem gcsammten kaufmännischenGeschäftsbetrieb desselben dienen, in dem sie das erstere oder auchnur den letzteren ermöglichen, fördern oder sichern. Auch die Be-ziehung zum Gcsammtbctriebe genügt. Denn wo der Kaufmann zuseinem GrundhandclSgcwcrbe") andere objective oder subjcctive Han-delsgeschäfte vereinzelt eingeht, da beschränkt sich sein Handelsge-wcrbe nicht auf die gewerbsmäßig betriebenen Geschäfte. Daherauch die nur diesen vereinzelten Handelsgeschäften eines Kaufmannsdienenden HülfSgcschäfte desselben zum Betriebe seines Han-delögewerbes gehören'^). Falls daher ein Fabrikant, welcher

10) S. §, 47. Not. 3S.

11) S. §, 46. Not. 28. 42. 43. 46-u §. 47. Not. 36. Zu weit geht BrirS. 279, welcher jede Weitcrveräußcrung im offenen Laden als eine nichthandwerksmäßige betrachtet. Der Handwerker hört durch den offenen Ladennicht auf, Handwerker zu sein

12) S. 302304. 316. 326. 326, und oben Not. 2.

13) Nicht allein Verträge, wie Thöl S. 90, v. Kräwell S. 336, aber nurRechtsgeschäfte, nicht sactische, S. Motive des R.H.G.B.'s, oben Not. 2.und S. 297.

14) Vgl. §. 43. Not. 14s,.

16) Prot. S. 1297. oben Not. 2, nnd das Not. 9. angeführte Prin-cip, ^ s- §> 61. Not. 2. a. E. Thöl S, 90.und der vereinzelten Han-delSgewcrbsgeschäftc." Auerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 74. BrirS. 279. 2S0, DaS Scgcntheil nimmt v, Stubcnrauch, HandbnchS. 3-Z7. an, und will Geschäfte, welche nicht dem gewöhnlichen Handels-