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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
gelegentlich in Actien speculirt, oder einen Gütertransport ausführt,für diesen Zweck ein Gelddarlehn ausnimmt, Bevollmächtigte bestellt,eine Societät eingeht, so gelten auch diese Verträge als Handelsge-schäfte.
Eine vollständige Aufzählung dieser Hülfsgeschäfte ist unmög-lich: nahezu ein jedes Geschäft des bürgerlichen Verkehrs, mit Aus-nahme der reinen Liberalitäten, kann in dienender Stellung zumkaufmännischen Handelsbetriebe stehen^). Das H.G.B, begnügtsich mit der beispiels weisen Erwähnung Einer wichtigen Klassevon Hülfsgeschäften: '
„Dies gilt insbesondere — für die Anschaffung vonGeräthen, Material und anderen beweglichenSachen, welche bei d!em Betriebe des Gewerbesunmittelbar benutzt oder verbraucht werden sol-len." -
zweige des Kaufmanns angehören, unter Art. 272. verweisen, welcher dochnur von den Gruudgcschäftcu handelt.
16) Daher die Not. 2 erwähnten Gcneralclauseln der älteren Gesetze- Motivez. N.H-G.B, S, 24 „Um einige Hauptfälle herauszuheben —." Motivez, Prcuß. Entw. S. 102 „Welche einzelnen Geschäfte hierher gehören,kann im Gesetze nicht speciell bestimmt werden. Häufig wird die Naturdes Geschäfts schon von selbst ergeben, ob und wiefern es eine Beziehungauf das Haudelsgewerbe hat." Prot. S. 645 „unmöglich sei eine Erem-plicifirung der einzelnen Geschäfte, welche mau als Handelsgeschäste anzu-sehen habe, obschon sie nicht gerade den Gewerbsbetrieb des Kaufmannsbildeten." Thöl S, SO a. <5.
17) Hinsichtlich dieser Geschäfte herrscht, in Folge des Mangels einer entspre-chenden Klausel — vgl. Not. 2 — in der französischen Doctrin und Pra-xis lebhafter Streit. So zählt ?ar<1ss8us I. Nr. 17. lg. 39. 51 zuden Handelsgeschäften die Anschaffung der zur Verarbeitung der angekauf-ten Waaren nöthigen und dabei consumirteu, überhaupt aller zum Ver-brauch im Geschäft bestimmter Stoffe, die Anschaffung von Wagen zumTrausport, nicht dagegen die Anschaffungen von Gerätheu, Werkzeugen,Maschinen zum Handwerks- oder selbst zum Fabrikbetrieb. Die Mehrzahl,mit welcher der Cassalioushof übereinstimmt, erkennt alle Anschaffungenzur Verwendung oder zum Verbrauch im Handelsbetriebe, ausgenommenbei Handwerkern, als Handelsgeschäfte an. Orillai-ä Nr. 2S7 kk. 299 ss.Nouguisr, I. p. 303 kk. II. x. 72. 73. Uass6 II. Nr. 968. — Eineziemlich vollständige Aufzählung der hierhin gehörigen Geschäfte: Motive