Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.DieeinzelneuGcschäste.8.S7.GeschäftedesHaudclsgewerbcS.H.G.B.Art.273.4c;9

Dahin gehören alle zur Einrichtung oder Ausschmückung einesComptoirs, Ladens, Magazins, Gast- Kaffee- oder Spcisehauses,eines Wein- Äier- Branntweinschankes u dgl., einer Fabrik oderder Werkstatt eines als Kaufmann geltenden Handwerkers dienendenGegenstände^); Maschinen und Werkzeuge für den Gewerbebetrieb;Fahrzeuge aller Art, Pferde und sonstige Zugthierc nebst dem Fnt-ter für solche, deren der Waarenhändler, Fabrikant, Spediteur, Trans-portunternehmer, Frachtführer, Schiffer bedarf; Handlungsbücher undSchreibmaterialien; Fässer, Kisten, Emballage; Holz, Kohlen u. dgl.zur Feuerung; Oel , Wachs, Talg, Gas zur Beleuchtung; Papier,Lettern, Platten u. dgl. für Druckereien, u. s. f. Das Quantumder Anschaffung ist gleichgültig: auch die geringfügigste genügt. An-schaffungen zum Gebrauch oder Verbrauch in der Privatwirthschast")des Kaufmanns sind nicht Handelsgeschäfte.

Als Anschaffung genügt, sosern ein bloßer Gebrauch bezwecktwird, auch die Miethe'-"); die unentgeltliche Anschaffung ist auchhier ausgeschlossen. Ob vom Producenten oder vom Händler odervom Consumenten, ist gleichgültig. Maßgebend ist, wie bei der Spe-culationöanschaffung, die Absicht zur Zeit der Anschaffung?'): nichterforderlich ist die wirkliche Verwendung zum Geschäftsbetrieb, nochgenügt solche Verwendung bei Gegenständen, welche zum Zwecke desPrivatgebrauchs angeschafft waren. Soweit die augeschafften Gegen-

z. Württcmb.'Nutw. S. 17. 601, insbesondere die Motive z.R.H.G.B. S. 24.25, Brinckmaun, Archiv a. a. O. S. 30V304, welcher jedoch die ge-ringfügigeren Geschäfte dieser Art ausschließen wollte. Nachdem ein gleicherAntrag in erster Lesung der Nürnberger Conferenz beseitigt war (s. Not. 2),ward in zweiter Lesnng zu dem nur das Princip aufstellenden S. 1 derjetzige S. 2 erläuternd hinzugefügt. Prot. S. 1264. 129S. 12S0. DaSausgeschiedene Monit. 263 zur dritten Lesung (Hamburg ) bezweckte eineAenderung desselben, weil die Anschasfungen znm Betriebe des Gewerbes,z. B. eines Complvirvulteö, nicht nach Handelsrecht beurtheilt werdenkönne. Dagegen dieDarstellung" S. 77. 78.

18) V. des ?l.G. zu Dresden v. 20. Nov. -862 (Busch's Archiv I S. 576ss.).

10) S. Z. 47. Not. 30.

20^ Z. B. vou Reisepferdeu, Möbeln für ein Gasthaus u. dgl. Motive z.Württemb. Entw. S. 17.

21) Vgl. §- 47. Not. 37 ff.