Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

stände zu Gewerbszwecken dienen können, wird diese Absicht, ge-mäß H.G.B. Art. 274, vermuthet.

Die Absicht muß auf unmittelbaren Gebrauch oder Ver-brauch im Gewerbsbetrieb gerichtet sein. Wer Kohlen für seineHaushaltung kauft, aber um den Koaks zu Fabrikzwcckcn zu be-nutzen; wer Pferde für seine Privatequipage anschafft, aber auch ge-legentlich zu Gütertransporten verwenden will, schließt kein Han-delsgeschäft 22).

Hierhin gehören ferner:

1) Alle dem HandclSgewerbe eines Kaufmanns dienenden ob-jectiven und subjektiven Handelsgeschäfte, welche an sich nur für denanderen Theil Handelsgeschäfte wären, z.B. die Vcrsichcrungsnahmeauf Prämie, die Erthcilung einer Ein- oder Verkaufscommission,die Hingabe von Waaren zum Transport oder zur Spedition, dieBestellung von Maschinen, die Hingabe von Wolle zur Tuchberei-tung u. dgl.-»).

2) Zahlvciche vom Gesetzbuch mehr oder weniger vollständigoder gar nicht geregelte Geschäfte So die Verträge mit den Pro-curisten, Handlungsbevollmächtigten, insbesondere auch den Liquida-toren, allen HandlungSdicncrn und Lehrlingen, Handwerksgesellenund Fabrikarbeitern") nicht mit dem Handlungögcsinde^); die

22)Lediglich um des Betriebes oes HandclSgcwerbes willen" : V. des A.G.zu Dresden a. a, O. S. oben §. 47. Not. 40. Motive z. Württemb.Eutw. a. a. O.

23) S. §. 45. §. 49. Not. k. §. 50. Not. 1. Motive z. N.H.G.B. S. 28.Thöl S. K0.

24) Etat. v. Bergamo l4S7, rit. 16, Constit. v. Mailand v, lö4l. üb. V.Leipz. H.G.O. v l6?Z. Art. 3 Naumb. W.O. 1693. Phoonsen Vorschlag(bei Siegel 0. .j c, II. p, 365». Nürnb. Rathserlaß v. 1624. Nürnb.Banco- und Mercantilger.O. 1697. Z. II., und Urtheile Nürnberger GerichtefNürmberger S. 86). Vreslauische Meß- und W.O. 1742. §. S. Lclit6e Oliarles IX. Nov. 1563 art. 3. Die Orclonnancs <iu eoramorestit. XII. srt. 5 Wies vor die Handelsgerichte die Klagen der Factoren undGehülfen auf Gehalt, soweit auf den Handel bezüglich. Dagegen nenntOcxis <Ze comm. Art. 634. S. 1die Klagen gegen die Factoren, Com-mis oder Diener der Kaufleute, welche blos denHandel des Kaufmanns,in dessen Dienst sie stehen, betreffen," Hiernach ist streitig, ob auch dieKlagen der Principale gegen die Gehülfen, insbesondere aber der Gehül-fen gegen den Principal vor die Handelsgerichte gehören^ doch neigt die