Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.Die einzelnenGeschäfte.Z.57.Geschäfte desHandelSgewerbes.H.G .B.Art.273.491Eingehung einer Handelsgesellschaft oder sonstigen Handelsvercini-

Mehrzahl und die PrariS des Cassationshofs der Bejahung zu. Vin^-ensI. p. 1i0. 141 , ?-rrcl egsiis I. Ar. 36. II. Ar. 581. IV. Ar. 1346.nicht dagegen der Lehrlingsvertrag und der Arbeitövertrag zwischen Fa-brikunternehmer und Fabrikarbeiter, welche vor die Gcwcrbcgerichte l.pruä'-nnilimeL) bez. vor das Friedensgcrichl gehören I. Ar. 34. 37., Orilli^rcixs^. 477479. AouAnier II. p. 7582, jjravn.. U^niiLl p. 656,tlasse I. Ar. 15, U.ivisr«- p. 677. Doch soll die Dienstmielhe derHandlungsgehülsen nicht Handelsgeschäft sein: ^,!an?st> IV. Ar. 2057.2058. Die nachgebildeien Haudels.jcsetzbücher, mit Ausnahme der völlig gleich-lautenden Uv^olsm. 604 Neap. 613. ähnlich Russ. H.G.B. Art. 1176.Z.1Klagcsachen gegen KaufmaunscvmmiS und Ladendiencr", schneidendie Controverseu ab. Sardin. Art. 675 hat den Zusatzdie Klagen derSchisföcapitäne, Factoren, Commis und anderer subalterner Agenten derKaufleute gegen die Kheder und Kaufleute, welche sich ans deren Handels-geschäfte beziehen." Bad. Ldr. Anh. I.Alle Rechtsverhältnisse und des-salligen Verhandlungen der Handelsleute mit ihren Handlnngsverwaltern,Handlungsgehülsen, Handlungsdiencrn, Lehrlingen und Markthelfern.".Ooll. Art. 4 Z. 9die Handlungen von Factoren, Cargadoren, Convoi-loopers, Buchhaltern und anderen Bedienten von Kauflenten betreffs desHandel» ihres Principals." S. IIvitiuZ I. p. 06. 67. civ >V-rl I. 1.r>. 5,653. Portug. Art. 204. Z 9Alles, was sich bezicht auf Facto-ren, CommiS und andere Angestellte der Kaufleute, betreffend ihren Han-del." Hamb. H.G.O. Art. 13über Klagen, die gegen GeschästSvorslcher,Buchhalter, CommiS, Lchrburschcn oder sonstige, von Kaufleuten, Dctail-händlern, Banquiers und Maklern in ihren Handels- Banquier- und Mak-lergeschäften adhibirte Personen, oder auch von diesen in dircctcm Bezugauf diese Geschäfte angestellt werden." Brem. H.G.O § 18 6.Strei-tigkeiten zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Geschäftsvorstehern,Buchhaltern, CommiS, Lehrburschen oder sonstigen in ähnlichen Verhält-nissen zu ihnen stehenden Personen andererseits, wogegen solche Streitig-keiten, welche zwischen Fabrikanten oder Handwerkern und ihrem Arbeits-personal über dessen Dienstverhältnisse vorfallen, nicht dahin gehören."Der Württemb. Entw. Art. 619 erkennt zwar die Rechtsverhältnissezwischen Handelsleuten, ihren Bedienten und Lehrlingen, Lohn- und Fa-brikarbeitern als Handelssachen an, unterstellt jedoch, wegen des befürchte-ten Mißtrauens der letzteren gegen die Unparteilichkeit der aus Kaufleutenzusammengesetzten Handelsgerichte, die Nechtöstreuigkciten über Dienstver-hältnisse oen Handelsgerichten nur im Falle freiwilliger Unterwerfungwogegen, nach Art. 816. Z. 3., die Klagen Dritter gegen HandlungSbe-