Cap.II.Die einzelnenGeschäfte.Z.57.Geschäfte desHandelSgewerbes.H.G .B.Art.273.491Eingehung einer Handelsgesellschaft oder sonstigen Handelsvercini-
Mehrzahl und die PrariS des Cassationshofs der Bejahung zu. Vin^-ensI. p. 1i0. 141 , ?-rrcl egsiis I. Ar. 36. II. Ar. 581. IV. Ar. 1346.nicht dagegen der Lehrlingsvertrag und der Arbeitövertrag zwischen Fa-brikunternehmer und Fabrikarbeiter, welche vor die Gcwcrbcgerichte l.pruä'-nnilimeL) bez. vor das Friedensgcrichl gehören I. Ar. 34. 37., Orilli^rcixs^. 477—479. AouAnier II. p. 75—82, jjravn.rä. U^niiLl p. 656,tlasse I. Ar. 15, U.ivisr«- p. 677. Doch soll die Dienstmielhe derHandlungsgehülsen nicht Handelsgeschäft sein: ^,!an?st> IV. Ar. 2057.2058. Die nachgebildeien Haudels.jcsetzbücher, mit Ausnahme der völlig gleich-lautenden Uv^olsm. 604 Neap. 613. — ähnlich Russ. H.G.B. Art. 1176.Z.1 „Klagcsachen gegen KaufmaunscvmmiS und Ladendiencr", — schneidendie Controverseu ab. Sardin. Art. 675 hat den Zusatz „die Klagen derSchisföcapitäne, Factoren, Commis und anderer subalterner Agenten derKaufleute gegen die Kheder und Kaufleute, welche sich ans deren Handels-geschäfte beziehen." Bad. Ldr. Anh. I. „Alle Rechtsverhältnisse und des-salligen Verhandlungen der Handelsleute mit ihren Handlnngsverwaltern,Handlungsgehülsen, Handlungsdiencrn, Lehrlingen und Markthelfern.".Ooll. Art. 4 Z. 9 „die Handlungen von Factoren, Cargadoren, Convoi-loopers, Buchhaltern und anderen Bedienten von Kauflenten betreffs desHandel» ihres Principals." S. IIvitiuZ I. p. 06. 67. civ >V-rl I. 1.r>. 5,6—53. Portug. Art. 204. Z 9 „Alles, was sich bezicht auf Facto-ren, CommiS und andere Angestellte der Kaufleute, betreffend ihren Han-del." Hamb. H.G.O. Art. 13 „über Klagen, die gegen GeschästSvorslcher,Buchhalter, CommiS, Lchrburschcn oder sonstige, von Kaufleuten, Dctail-händlern, Banquiers und Maklern in ihren Handels- Banquier- und Mak-lergeschäften adhibirte Personen, oder auch von diesen in dircctcm Bezugauf diese Geschäfte angestellt werden." Brem. H.G.O § 18 6. „Strei-tigkeiten zwischen Kaufleuten — einerseits und ihren Geschäftsvorstehern,Buchhaltern, CommiS, Lehrburschen oder sonstigen in ähnlichen Verhält-nissen zu ihnen stehenden Personen andererseits, wogegen solche Streitig-keiten, welche zwischen Fabrikanten oder Handwerkern und ihrem Arbeits-personal über dessen Dienstverhältnisse vorfallen, nicht dahin gehören." —Der Württemb. Entw. Art. 619 erkennt zwar die Rechtsverhältnissezwischen Handelsleuten, ihren Bedienten und Lehrlingen, Lohn- und Fa-brikarbeitern als Handelssachen an, unterstellt jedoch, wegen des befürchte-ten Mißtrauens der letzteren gegen die Unparteilichkeit der aus Kaufleutenzusammengesetzten Handelsgerichte, die Nechtöstreuigkciten über Dienstver-hältnisse oen Handelsgerichten nur im Falle freiwilliger Unterwerfung —wogegen, nach Art. 816. Z. 3., die Klagen Dritter gegen HandlungSbe-