Hs>Z Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
gung2°); die Bürgschaften, welche der Kaufmann im Handelsgewerbe
diente aus ihren Dienstverhältnissen und Verträgen im GewerbSvcrkehrdes Principals schlechthin vor die Handelsgerichte gehören sollen. MotiveS. 690. K9I. 68», Das N H. G B. Art. S, beurtheilt nach Handels-recht „die Rechte, welche gegen die Factoren, Disponenten oder Gehülfeneines Kaufmanns wegen eines in dessen Namen geschlossenen Handelsge-schäfts von. den Kontrahenten geltend gemacht werden" — Motive S. 30— schweigt dagegen von den zwischen Principal und Gehülfen begründe-ten Rechtsverhältnissen. Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32.S. 397. 398. schlägt znr Ergänzung einen wesentlich der Brem. H.G.O.entsprechenden Passus vor. Der I. Pr. Entw. §. 1048. Z. 2 schloß sichdem R.H.G.B. an, der II. Pr. Entw Art. 9S7. Z. 2 dagegen zählterweiternd auf „Streitigkeiten aus dem Verhältnisse der Kaufleute zu ihreuFactoren, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehülfen, ingleichenKlagen gegen diese Personen aus Handlungen, dnrch welche sie sich im Ge-werbe ihres Principals Dritten verantwortlich gemacht haben." MotiveS. 541. K42. Der Nevid. Oesterr. Entw. §. 3 6. zählt zu den Han-delsgeschäften „Die Dicnslverträge zwischen den Procuraführern, Buch-haltern oder anderen Gehülfen des Geschäftsbetriebs von Handelsleutenoder Handelsgesellschaften und diesen Dicnstgebern, soweit diese Verträgedie Hülfelcistung in dem bemerkten Geschäftsbetriebe zum Gegenstand ha-ben", und der Bremer Antrag (Art. 4. i. k. Prot. S. 413. 414) zählt zuden Handelssachen „die rechtlichen Verhältnisse zwischen Kaufleuten undihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehülfen undsonstigen in einer ähnlichen Stellung zu ihnen stehenden Personen, sowiedie Dritter dem Principale und diesen Angestellten gegenüber aus Hand-lungen der letzteren im Geschäftsbetrieb"; desgleichen „die rechtlichen Ver-hältnisse der Schisssrheder, des Schiffers und der Schiffsmannschaft zueinander, — Dritter zu dem Schiffsrheder und zu dem Schiffer ausHandlnngen des letztereu in Schifsahrtsangelegenheiten." Ueber die An-gemessenhcit dieser Sätze scheint kein Streit geherrscht zu haben ls. denAntrag, Anlage ä., Art. 214. Prot. S. 520), doch wurde beschlossen, andieser Stelle von der Aufnahme derselben abzusehen, Prot. S. 614. 516,und ist so, da der Abschnitt von den Handelsgerichten von der Conferenznicht berathen worden ist, die Aufnahme in das Gesetzbuch unterblieben.Indessen ist hinsichtlich der Verhältnisse der Procnristen und Handlungs-bevollmächtigten gegen Dritte durch H.G.B. Art. 55 ausdrücklich die Be-urtheilung nach Handelsrecht anerkannt, und daß für die inneren Verhält-nisse gemäß H.G.B. Art. I. das Handelsrecht maßgebend sein soll, kann,»auch abgesehen von den detaillirten Vorschriften des H.G.B. Art. 41 —