VERGLEICH MIT ANDEREN DEUTSCHEN LÄNDERN.
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Wir betreten zuerst das Gebiet des französischen Civil-rechts in der Rheinproviuz.
Im Regierungsbezirke Koblenz, und speziell in derBürgermeisterei Altenkirchen, ist das bäuerliche Grundeigen-tum in viele kleinere und grössere Parzellen zerlegt, undgiebt es für die Theilung der Grundstücke keine Grenze,weder eine herkömmliche, noch eine durch Gesetz oder Ver-ordnung bestimmte. Ebenso ist liier kein Gut von grösseremUmfang als 28 Hektaren. Unter 540 Besitzungen sind 248von 0—5 Hektare vorhanden, also auch hier überwiegt derKleingrundbesitz; die Zwergwirthschaften sind liier sehr starkvertreten, denn die Güter von (J — 5 Hektar betragen 72%aller Wirtschaften: auffallend ganz dieselbe Verhältnisszalilwie in den vorher erwähnten Gegenden.
Hier bat man mit der Güterzusammenlegung ange-fangen; der vorliegende Bericht sagt, dass dieselbe keineschädliche Rückwirkung auf den kleineren Besitz gehabt hat,was man besonders im Eisass befürchtet.
Gerade der kleine Grundbesitz hat in Folge seiner be-quemeren Lage und seiner Zugänglichkeit auf guten Feld-wegen an Werth zugenommen. Diese Thatsache wird überallbestätigt, wo die Consolidation stattgofunden bat; wir werdensie somit für die andern Gegenden, wo dies geschehen, nichtmehr hervorbeben, um keine Wiederholungen zu bieten.
Im Kreise Mertzig, Regierungsbezirk Trier , nennt derBauer einen Besitzer von 20 und mehr Hektaren einen„guten“, einen „reichen“ Bauer, und meint dabei, dassdieser Besitzer einen Ueberscbuss über den Bedarf der Fa-milie erzielen könne.
Hier giebt es, wie im Eisass, viele kleine Besitzungenin Händen von Taglöhnern und Bergarbeitern, also von nichteigentlichen Landwirtlien.
Es ist dies die eigentümliche Besitzvertheilung in allenGegenden, wo bei relativ dichter Bevölkerung und bei Vor-handensein von Fabriken oder Bergbau, sowie sonstigerGewerbe, noch die freie Naturaltheilung der elterlichenHinterlassenschaft in Hebung ist, wie wir sie auch im KreiseMertzig an treffen.
A, HERTZOG, Bäuerliche Verhältnisse.
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