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IV. ABSCHNITT.
Das Erbrecht ist ähnlich wie in den vorbenanntenGegenden Süddeutschlands ; es besteht da gesetzliche Natural-theilung, mit einer sehr bemerkenswerthen Abweichung, dassdie männlichen Erbberechtigten an der Verlassenschaft desVaters vor ihren Schwestern Vorzugsrechte in Anspruchnehmen: r ’/a für einen Sohn, 4 /n für eine Tochter. Die Söhnenehmen ausserdem, wenn sie wollen, die zu dem väterlichenGewerbe gehörige fahrende Habe an sich, welche sie denSchwestern nach dem Ilandelswerthe dieser Gegenständevergüten. Auch das Gut der Mutter sind sie gesetzlich be-rechtigt, gegen Ersatz der vollen Werthe an die Schwestern,an sich zu ziehen.
In Folge alles dieses entsteht in diesen Ländern einausserordentlich reger Verkehr mit Grundstücken; dieseworden mehr oder weniger Ilandelswaare und wechselnsehr oft ihren Besitzer.
Dies ist, mit vielem andern, in allen diesen zur Ver-gleichung gezogenen Gegenden eine Ursache der Zunahmeder Verschuldung, welche die landwirtschaftlichen Enquetenim Eisass und in Baden, sowie alle Berichte, die uns überdie verschiedenen Tlieile Deutschlands vorliegen, bestätigen.
Alle die Länder, die wir bis jetzt als in ähnlichen Ver-hältnissen stehende dargestellt, haben noch keine oder nichtnamhafte Versuche mit der Güterzusammenlegung gemacht,um so die Nachtheile der Parzellirung und der Gemengelagezu beseitigen.
Wir wollen nun übergehen zu einer zweiten Gruppevon Ländern, wo die Verhältnisse sich genau so entwickelthaben, wie hierzulande unter dem Einflüsse aller vorerwähntenEinwirkungen, wo aber meistenteils die Gemengelage unddie Parzellirnng beseitigt wurden, mit Hülfe einer dies be-zweckenden Gesetzgebung.
Die Länder, wo der Erbgang derselbe ist wie hierzu-lande, sind natürlich diejenigen des französischen Rechtsge-biets, sowie diejenigen, wo sich das fränkische Gewohnheits-recht erhalten hat, im Gegensätze zu den Ländern mit säch-sischem Rechte.