Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Größe der Gemeinden und ihrer Finanzen,

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kilometer, 1014 Kirchspiele umfassend. Die rheinischen Bürgermeistereien sind etwasÄhnliches, nur kleiner, etwa 40 Geviertkilonieter groß, die neuen preußischen Amts-bezirke ebenso, etwa 2040 Geviertkilometer. In Rußland ist neuerdings neben undüber die Dorf- die Samtgemeinde und der Kreis getreten. Die Samtgemeinden zumalder Kronbauern haben durchschnittlich etwa 10001200 Seelen. In den VereinigtenStaaten ging das Kommunalleben im Norden von den Dorfschaften und Kirchspielen,im Süden von den Grafschaften aus, da hier der Großbcsitz vorherrschte; jetzt ist, ent-sprechend der dortigen dünnen Bevölkerung, die an die nördlichen Einrichtungen sichanlehnende tmvusliip die Grundform des Gemeindelebens geworden; sie hat 0293Gcviert-kilometer mit einigen Hundert bis einigen Tausend Seelen; sie läßt bei zunehmenderBevölkerung Städte und Schulbezirke in sich entstehen.

Wenn nun in Großbritannien die sämtlichen kommunalen Körperschaften 18676836, 189293 82 Mill. F, der Staat aber 189298 91106 Mill. F, in Frankreich die Gemeinden 1871 998, 1885 1060, der Staat jedoch 1385 über 3000 Mill. Francs,in Preußen die sämtlichen Stadt- und Landgemeinden 1883 84 373, der Staat1092 Mill. Mark (ohne Reichsbudget) ausgaben, so erhellt Wohl, wie sehr die lokalenGebietskörperschaftcn an finanzieller Bedeutung wuchsen, wie wenig sie aber noch denStaat eingeholt haben. Freilich unsere großen Städte haben Finanzen, die an dieBudgets der größeren Staaten des 16.18. Jahrhunderts heranreichen: Paris 180112, 1860 106, 1888 304 Mill. Francs, Berlin 188990 85 Mill. Einnahmen,75 Mill, Mark Ausgaben, Boston 188990 17,8 Mill. Doll. Ausgaben; selbst Städtewie Mainz und Altona haben einen Etat von 3,? und 4,5 Mill. Mark, mehr alszu Luthers Zeiten ein mächtiger König. Aber dafür bewegen sich auch die Ausgabeneiner Dorfgemeinde und Landstadt noch immer in den bescheidensten Grenzen.

An diese statistisch-historischen Größenangaben möchten wir nur ein paar all-gemeine Schlüsse und Bemerkungen knüpfen.

a) Die ältere Vorstellung, als ob die lokalen kleinen Ortsgcmeinden in ihrerVersassung allerwärts das Ältere, Ursprünglichere seien, als ob durch deren Zusammen-fassung etwa die Staaten sich gebildet hätten, ist nicht richtig. Die älteren Stämmeund Stammesbündnisse führten zuerst zu kleinen Kanton- oder Stadtstaaten, welcheStaat und Lokalgemeinde zugleich waren; innerhalb derselben brachten es die Orts-gemeinden in älterer Zeit überhaupt nicht zu einem kräftigen Sonderleben, fondernblieben Teile der Kantone. Erst im Mittelalter und in der neueren Zeit geschahdies; es beruht darauf der die ganze neuere Volkswirtschaft und Staatsvcrfassungbeherrschende Gegensatz von Stadt und Land, der dem Altertume fehlte. Aber auchin der neueren Entwickelung sind der Gau, die Markgenossenschaft, die nordamerikanischeGrasschast und tmvusbix und ähnliche größere Bezirke das Ältere, innerhalb derenerst nach und nach durch Differenzierung der Zwecke und Organe die kleineren Gemeindenals selbständige Gebietskörperschaften entstanden und von Recht und Staat anerkanntund geordnet wurden. Vollends in unserem Jahrhundert sind eine Menge kleinererund größerer Gebietskörperschaften absichtlich durch die Staatsverwaltung und Gesetzgebunggeschaffen worden.

Die Vergrößerung der Staaten erfolgte einerseits durch Bündnisse ganzer Gebieteund Völker untereinander, andererseits durch Eroberung, Staatsverträgc, sürstliche Erb-schaften, Kaufgeschäfte fürstlicher Familien, die meist ganze Grundhcrrschaften, Graf-schaften, Territorien betrafen.

Das Charakteristische des historischen Entwickelungsprozesses in Bezug aus dieGebietskörperschaften ist der Umstand, daß je größer die Reiche und Staaten werden,desto mehr eine komplizierte Hierarchie von größeren und kleineren Körperschaften über-einander entsteht, die sich nun in die verschiedenen Aufgaben des politischen und wirt-schaftlichen Gemeinschaftslebens teilen. Je höher die Verfassung der Staaten sich aus-bildet, desto mehr erhalten die untergeordneten Körperschaften in gewissen, besonderswirtschaftlichen Gebieten eine relative Selbständigkeit, müssen dasür aber in anderen