Die Stadtwirtjchaft; der Rat und die Bürgerschaft.
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Die Bürgerschaft enthält in den Zeiten des raschen Stadtwachstums viele neueElemente; sie ist in sich keineswegs homogen; aber die Stadtmauern, das Stadtrcchtund die Stadtfrciheit, die besonderen Privilegien schaffen doch zwischen den meist dieZahl von 500—2000 nicht übersteigenden Familien einen engen Zusammenhalt. Diemittelalterliche Stadtfrciheit giebt dem Stadtdürger viele kostbare Rechte, die der Grund-hörige, ja teilweise auch der Freie des Platten Landes entbehrte: so vor allem diepersönliche Freiheit und die grätig, emsnüi et vsnäeiiäi, den sreicn Verkehr auf demstädtischen Markte, das Recht, Handel und Gewerbe zu treiben, die dem Landbewohnerganz oder teilweise verboten sind, sowie das Recht, die Hülse der Stadt für alle Ge-schäfte außerhalb der Stadt in Anspruch zu nehmen, ferner das Vorrecht auf denGerichtsstand in der Stadt, die Befreiung von mancherlei Abgaben, das Vorrecht aufZollfreiheiten da und dort. Jede Stadt hatte so ihre besonderen Rechte, und schondeshalb konnte damals von einer allgemeinen Freizügigkeit der Einwohner eines Landesin Bezug auf die einzelnen Städte nicht eigentlich die Rede sein. Bürger der Stadtwurde ursprünglich, wer eine Hufe in der Stadt erwarb, Jahr und Tag hier eigenenRauch hatte und von der Stadt d. h. dem Rate aufgenommen war. Als es dann beimEmporblühen der Stadt sich darum handelte, neben den besitzenden Altbürgern rascheine größere Menge Händler, Handwerker und Arbeitskräste von nah und sern heran-zuziehen, als man den Hörigen, der Jahr und Tag in der Stadt unreklamiert gesessen,nicht mehr auslieferte, stellte sich neben die Bürgergemeinde die steigende Zahl vonSchutzgenossen, Bei- oder Hintersassen, die späteren Kleinbürger. Ihre Rechtsstellungwar eine schwankende, vielfach eine demütigende; sie selbst suchen natürlich ins volleBürgerrecht mit seinem Einflüsse, seinen Bcnesizien einzudringen; nach der Ausbildungdes Zunftwesens verbindet sich mit der Aufnahme in die Zunst in vielen Städten dieAufnahme ins Bürgerrecht; aber wenn der Aufzunehmende jetzt nicht mehr Haus undHufe als Eigentum nachweisen muß, so fordert man von ihm nicht unerhebliche Ein-kaufsgelder, den Nachweis eines Vermögens, des Meisterrechtes und Stellung von Bürg-schaft sür sein Verhalten, für sein längeres Verbleiben in der Stadt. Und selbst sürStädte mit Zunftherrschaft, wie Basel , hat man (Geering) neuerdings nachgewiesen, daßdie meisten Zunftmeister zuerst Jahre lang nur Zunftgenosscn, dann erst durch Einkauf,durch geleistete Kriegsreisen ?c. Bürger wurden. Noch später schloß man gar, wie inBasel gegen 1700, das Burgrccht; alle weiter etwa Zuziehenden waren und bliebenBeisassen. Teilweise duldete man die Neuzuziehenden Wohl gar nur als Fremde, umsie jederzeit beliebig ausweisen zu können, wie das Herkner sür Mühlhauscn nachwies.Kurz, im ganzen haben die Städte mehr als nach feststehenden liberalen Grundsätzen,nach ihrem jeweiligen, richtig oder falsch verstandenen Interesse die Aufnahme neuerBürger oder Beisassen behandelt, die Zulassung in Zeiten des Aufschwunges erleichtert,sonst aber meist erschwert, obwohl eine rechtliche Verpflichtung zur Armennnterstützungdamals noch nicht bestand, die Armenpflege noch überwiegend der Kirche uud den Klösternüberlassen wurde.
Das Recht des sreien Wiederaustrittes aus der Stadt ist in einigen städtischenStiftungsbriefcn, um Ansiedler zu locken, ausgesprochen; den Besitzlosen hat man Wohlstets, zumal wenn es an Arbeitskräften nicht mangelte, ziehen lassen. Der wohlhabendeVollbürgcr aber wurde meist nicht so ohne weiteres entlassen; er mußte dem Ratefeierlich aufsagen, erhebliche Abzugssteuern bezahlen, oft bis zu 10°/o seines Vermögens,schwören, für die Schulden der Stadt zu haften und eine Anzahl Jahre die Steuernder Stadt noch zu zahlen. Das freie Ehcrecht für die Töchter der Bürger bestand imGegensatz zu Ministerialen und Hörigen darin, daß kein Herr sie beliebig verheiratendurfte; aber im übrigen wurde z. B. der Wienerin durch das Stadtrecht nur erlaubt,nubsi'iz eni vslit, äummoäo nudat utiliter eivitati. Außerdem galt der Rcchtssatz, daßan sich durch Erbschaft nichts aus der Stadt heraus dürfe, der freilich, durch Verträgeermäßigt, in Erbschaftssteuer umgewandelt wurde. Noch Fischer sagt in seinem Polizei-recht 1782, jeder Stadt und jedem Gutsherrn komme das Abzugsrecht, d. h. ein Teildes aus der Gemeinde herausgehenden Nachlasses zu.