340
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft,
Die Sklaverei, wie sie in der späteren römischen Republik und im Anfange desPrincipats, neuerdings in den Sklavenplantagen der europäischen Handelsvöller bestand,war die härteste Form der Arbeitsteilung und das höchste Maß von ausbeutenderHerrschaft des Menschen über den Menschen. Ohne jedes Eigentum, oft ohne jedeFamilienfreude, ohne jede Aussicht auf die Zukunft, ohne jeden strafrechtlichen Schutz,oft schlechter als das Vieh ernährt und behaust, wurde der Sklave gerade so vielgeschlagen und zur härtesten Arbeit gezwungen, wie man rechnete, den größten Gewinnmit ihm zu machen. Man kalkulierte, ob es billiger sei, einen Negertrupp von achtzehn-jährigen in 7 oder 14 Jahren aufzubrauchen, to uss up. Die barbarische Strenge ist aufdiesem Standpunkte so richtig und konsequent wie das strenge gesetzliche Verbot jedesUnterrichtes an die Sklaven. Haben doch noch englische Manchesterleute den Schul-unterricht der Arbeiterkinder als einen Verstoß gegen die Arbeitsteilung bezeichnet.
Alle Sklaverei, die ältere milde und die spätere harte, leidet an dem Grundfehler,daß der Arbeitende gar kein Interesse an dem Erfolge der Arbeit hat, was um so mehrsich geltend machen mußte, als ein Selbstbewußtsein in diesen Kreisen erwachte. Alsvollends der innere Kampf und die Erbitterung sich immer weiter steigerten, mußte dieErkenntnis erwachen, daß das System ebensoviel wirtschaftlichen wie sittlich-politischenSchaden stifte. Es trat teils eine successive Milderung, teils eine plötzliche Aufhebung ein,wie ja auch schon während des Bestehens der Sklaverei stets Hunderte und Tausende derhöher stehenden Sklaven durch Freilassung in eine bessere Lage übergingen, freie Arbeiter,Kleinunternehmer oder was sonst wurden. Die langsame Umbildung der antiken Sklavereidurch die kaiserliche, von Stoa und Christentum beeinflußte Gesetzgebung in den Kolonatund andere Mischformen der Unfreiheit, die Fortsetzung dieses Prozesses durch die Kirchedes älteren Mittelalters ist eine der anziehendsten socialen historischen Erscheinungen.Wir haben sie so wenig wie die modernen Aufhebungen der Sklaverei hier darzustellen,Wohl aber zu betonen, daß auch im günstigsten Falle als die Nachwirkung des älterenZustandes eines übrig bleibt: die tief in allen Gewohnheiten und Sitten des wirtschaft-lichen und socialen Lebens wurzelnde Thatsache , daß eine Minorität von höher Gebildetenund Besitzenden die mechanische Arbeit der weniger Gebildeten und Besitzenden leitet, sosehr auch der Gegensatz gemildert, die Rechtsformen des Verhältnisses verbessert sind.
d) Die verschiedenen Formen der Halbsreiheit, welche begrifflichzwischen der Sklaverei und der sreien Arbeit liegen, historisch oftmals auch vor ihr undneben ihr entstanden, werden gewöhnlich unter dem Begriffe der Hörigkeit zusammengefaßt.Sie haben einen dreifachen Ursprung: 1. kriegerische Unterwerfung ganzer Stämme undEinverleibung solcher zahlreicher stammsremder Elemente in das Gemeinwesen zu minderemRechte, 2. die Emporhebung früherer Sklaven und ganz Unfreier zu einer besserenRechtsstellung, wie im antiken Kolonat, und 3. die Herabdrückung srüher freier Volks-genossen zu minderem Rechte, wie im Mittelalter die der zahlreichen freien Bauern zuVogtei- und Zinsleuten. Die erstgenannte Ursache ist in älterer Zeit die am allgemeinstenvorkommende: die griechischen Heloten und Periöken, die ganze bäuerliche Bevölkerungin den Provinzen des römischen Reiches, die deutschen Liten waren dieser Art. Wodas wirtschaftliche Leben wenigstens bis zu seßhaftem, geordnetem Ackerbau gekommenist, wo ganze Stämme, Landschaften und Länder erobert und unterworfen werden, wogar Sprach- und Rafsenverwandtschaft zwischen Siegern und Besiegten besteht, da könnendie Unterworfenen nicht alle zu Sklaven gemacht, den Hauswirtschaften der Sieger ein-verleibt werden; man läßt ihnen ihren Ackerbesitz, ihre selbständige Hauswirtschaft; dieSieger nehmen nur teils sür die Staatsgewalt, teils für die einzelnen eine Art Ober-eigentum am Besitz und ein Recht aus gewisse Abgaben und Dienste der Halbsreien inAnspruch. Der Halbsreie entbehrt der politischen Rechte, dars häufig keine Waffenführen, ist in der Wahl des Aufenthaltes und Berufes häufig beschränkt, als Ackerbauerzum Teil an die Scholle gefesselt; aber er ist strasrechtlich gegen Unrecht, oft auchgegen Überlastung mit Abgaben und Diensten geschützt, er hat das Recht der Familien-gründung und ein beschränktes Eigentumsrecht, kann Prozesse führen, hat an halbfreienGemeinden, Gilden und Vereinen vielfach einen Rückhalt; er ist von den staatlichen